Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 103
Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Rz. 104
Beispiel
Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m², das im Laufe der Ehezeit zu Bauland wird. Der Ackerlandpreis beträgt 3,00 EUR/m², der Preis für Bauland 300,00 EUR/m². Das Anfangsvermögen (ohne Lebenshaltungskostenindex) beträgt 60.000,00 EUR, das Endvermögen 6.000.000,00 EUR, ein Unterschied von 5.940.000,00 EUR.
Auch wenn ein solcher Fall des Wandels von Merkmalen eines Grundstücks der zu hohen Wertsteigerungen führt, nicht allzu häufig ist, kann es auch Probleme bei üblichen Wertsteigerungen geben. Häufig sind Wertsteigerungen durch die wirtschaftliche Entwicklung erheblich höher als die Geldmarktentwicklung.
Rz. 105
So beträgt die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex (Geldentwertung) in den letzten 10 Jahren rund 18 %. Die durchschnittliche Entwicklung von Grundstückspreisen beispielsweise weist dagegen in den letzten 10 Jahren eine Steigerung von rund 40 – 50 % auf. Die Differenz ist im Scheidungsfall hälftig ausgleichspflichtig.
Rz. 106
Zu vermeiden ist dies durch den Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens vom Zugewinn wie folgt:
Muster 7.22: Ausschluss von Wertsteigerungen bei privilegiertem Anfangsvermögen
Muster 7.22: Ausschluss von Wertsteigerungen bei privilegiertem Anfangsvermögen
Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren:
1. |
Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukünftig von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als durch den Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Soweit solche Vermögenswerte bisher auf diese Weise erworben wurden, sind sie in der Anlage 1 zu dieser Urkunde niedergelegt. Gleiches gilt für die in der Anlage 2 aufgeführten Vermögensgegenstände des Anfangsvermögens eines jeden Ehegatten nach § 1374 Abs. 1 BGB. |
2. |
Solche Vermögenswerte sollen also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens des entsprechenden Ehegatten berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Dies gilt insbesondere für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens. |
3. |
Für dieses Vermögen sollen die güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen nicht gelten. |
Sollen Wertsteigerungen nicht nur im Scheidungsfall, sondern auch im Todesfall vom Zugewinn ausgeschlossen sein, ist zu formulieren, dass nicht nur bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als durch den Tod eines Ehegatten, sondern "bei Beendigung der Ehe zu Lebzeiten oder im Falle des Todes eines Ehegatten" die entsprechenden Vermögenswerte in keiner Weise Berücksichtigung finden sollen.