Verhandelt am _________________________
Zu
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
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erscheinen
1. Herr A, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau A, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda
ausgewiesen durch _________________________.
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen erklärten zunächst:
Wir sind seit dem _________________________ miteinander verheiratete Eheleute.
Aus unserer Ehe ist das am _________________________ (4 Jahre) geborene Kind K hervorgegangen.
Die Eltern der Ersch. zu 2, Eheleute B, wohnhaft in _________________________, haben unserem Kind den ½-Anteil eines Mehrfamilienhauses unter der Anschrift _________________________ im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen
Um die einheitliche Verwaltung und Betreuung des Objekts zu gewährleisten, beurkunden wir, was folgt.
Die Erschienenen baten den Notar sodann um die Beurkundung einer
Vollmacht
und erklärten zu notariellem Protokoll:
Hierdurch bevollmächtigen wir, die Erschienenen, die Eltern der Ersch. zu 2,
Herrn B, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, sowie
Frau B _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda,
unser Kind K, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vollmacht ist beschränkt auf alle diejenigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Mehrfamilienhaus unter der Anschrift _________________________ stehen.
Die Bevollmächtigten dürfen insbesondere alle Handlungen vornehmen sowie alle Erklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte abschließen, mithin alle Maßnahmen vornehmen, die sich auf die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück unseres Kindes in _________________________ beziehen.
Die Vollmacht umfasst nicht die Befugnis, uns aus dabei eingegangenen Verbindlichkeiten rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
Die Vollmacht soll durch unseren Tod nicht erlöschen.
Den Bevollmächtigten ist eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Vollmacht abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Die Erschienenen sind sich der Tragweite der Vollmacht bewusst und wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.
Das Protokoll ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben: _________________________