Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 370
Häufig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung über die Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten die Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch eine Abfindung vereinbart.
Diese könne wie folgt formuliert werden:
Rz. 371
Muster 7.97: Vereinbarung Unterhaltsverzicht gegen Abfindung
Muster 7.97: Vereinbarung Unterhaltsverzicht gegen Abfindung
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, also auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.
Als Abfindung für den Verzicht erhält die Ehefrau einen Betrag von insgesamt _________________________ EUR.
Die Abfindung ist zahlbar in 3 Raten à _________________________ EUR zum _________________________, zum _________________________ und zum _________________________.
Sollte der Ehemann mit der Zahlung der Raten ganz oder teilweise länger als 10m Tage in Rückstand geraten, ist der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig.
Die Ehefrau verpflichtet sich für die Jahre _________________________, also für die Dauer der Unterhaltsabfindungsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ehemann ist verpflichtet, die Ehefrau von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.
Rz. 372
Der Unterhaltsverzicht sollte dabei immer auch auf den "Fall der Not" erstreckt werden, da sonst der Umkehrschluss gezogen werden könnte dahingehend, dass die Vereinbarung eben nicht für den Fall der Not gelten soll.
Rz. 373
§ 1585 Abs. 2 BGB, in dem die Möglichkeit einer Abfindungsregelung beschrieben ist, sagt über die Bemessung der Abfindung nichts; sie darf nicht "unbillig" sein.
Die Berechnung ist schwierig, da spekulativ die Möglichkeit der Wiederverheiratung zu berücksichtigen ist. Hamm schlägt vor, die Praxis der Haftpflichtversicherungen bei der Kapitalisierung von Hinterbliebenenrenten (§ 844 Abs. 2 BGB) zum Ausgangspunkt zu nehmen. Von den Versicherern wurden u.a. Kapitalisierungsfaktoren für Witwenrenten unter der Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit erarbeitet.
Rz. 374
Bei Abfindungszahlungen sollte die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings bedacht werden und ggf. eine Verteilung auf 2 oder 3 Jahre erwogen werden.
Im Übrigen muss die Zahlung nicht in Geld geschehen. Sie kann selbstverständlich in der Zuordnung anderer Vermögenswerte (Immobilie/Lebensversicherung) erfolgen.
Zu berücksichtigen ist insgesamt, dass keine einseitige Lastenverteilung i.S.d. Rechtsprechung erfolgt.
Rz. 375
Hinweis
Der beratende Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist insoweit dafür verantwortlich, als er/sie im Falle der Sittenwidrigkeit in die Haftung geraten kann.
Rz. 376
Mit Vereinbarung einer Kapitalabfindung endet die unterhaltsrechtliche Beziehung der – früheren – Eheleute. Der Unterhaltsanspruch erlischt. Das Erlöschen geschieht bereits mit Abschluss der Vereinbarung, nicht erst mit endgültiger Zahlung. Mit dem Abschluss der Vereinbarung besteht lediglich noch ein Zahlungsanspruch aus Vertrag.
Rz. 377
Dies führt zu einer Risikosituation für beide Beteiligte. Eine Anpassung an veränderte Umstände, also spätere Notsituationen, spätere Eingehung eines eheähnlichen Verhältnisses, spätere Wiederverheiratung etc. scheiden als Möglichkeit der Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aus. Ein weiteres Risiko besteht darin, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht alle wesentlichen Faktoren korrekt berechnet und eingeschätzt zu haben, Prognosen nicht realistisch in die Bewertung mit einbezogen zu haben.
Rz. 378
In der Vereinbarung einer Kapitalabfindung liegt damit zugleich der Verzicht darauf, dass künftige Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
Rz. 379
Die Vorteile für den Berechtigten liegen naturgemäß darin, dass Risiken, die seinen laufenden Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente zukünftig gefährden könnten, wie z.B. sinkende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, nicht fürchten muss. Anders stellt sich dies allerdings bei Ratenzahlungen dar. Die Zahlung der Raten erfolgt nur dann, wenn der Verpflichtete nicht leistungsunfähig wird und deshalb auch eine Vollstreckung des Titels einer Vereinbarung nach § 800 ZPO fehlschlägt.
Rz. 380
Ein weiterer Vorteil für den Berechtigten liegt auch darin, dass er in seinen Dispositionen für die Zukunft frei ist, also Entscheidungen, die seinen Unterhaltsanspruch gefährden könnten wie eine Wiederverheiratung oder das Zusammenleben mit einem neuen Partner, durchaus treffen kann. Selbst bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung nicht deshalb, weil der Berechtigte erneut heiratet. Mit der Vereinbarung der Kapitalabfindung ist eine endgültige Regelung gewollt, sodass sich der Verpflichtete für die zu diesem Zeitpunkt noch nic...