Rz. 117

In manchen Fällen besteht durchaus das Einverständnis des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches.

Verfügt der Ausgleichspflichtige allerdings im Wesentlichen über solche Vermögenswerte, die sich nach einer Ehescheidung nicht realisieren lassen, besteht ein dringendes Interesse, zu einer Stundung oder Ratenzahlung zu gelangen. Eine solche Regelung sollte nicht nur die Stundungsvereinbarung bzw. die Ratenzahlungsvereinbarung selbst enthalten, sondern auch Regelungen zum Verzug sowie namentlich Regelungen über eine Verzinsung.

 

Rz. 118

Die Verzinsung wird sinnvollerweise an den Basiszinssatz nach § 247 BGB geknüpft. Dies sorgt dafür, dass der Zinssatz entsprechend dem Marktzins beweglich bleibt. Üblich und sinnvoll erscheint regelmäßig eine Verzinsung von 2 % über dem Basiszinssatz.

 

Rz. 119

Daneben sollte natürlich die Möglichkeit vorzeitiger Zahlung erhalten bleiben. Schließlich ist zu erwägen, ob Sicherheiten für die Ausgleichsforderung geleistet werden müssen.

Formulierungsbeispiel im Kern:

Muster 7.27: Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

 

Muster 7.27: Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Ehevertraglich vereinbaren wir was folgt:

Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren.

1.

Hinsichtlich der Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung wird für den Fall, dass die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet, vereinbart, dass die Zugewinnausgleichsforderung in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen ist. Dies gilt auch bei vorzeitigem Zugewinnausgleich. Die erste Rate ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig. Die restlichen Raten jeweils ein Jahr danach.

Gerät der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug, so ist die gesamte Restforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

Die noch geschuldeten Raten sind mit 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit der Zahlung der nächsten Rate für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum zur Zahlung fällig.

Dem Zahlungsverpflichteten ist es jederzeit gestattet, die Forderung ganz oder teilweise vorzeitig zu begleichen. Teilzahlungen müssen durch 1.000 teilbar sein.

Der Zahlungsverpflichtete hat dem Berechtigten durch Gestellung einer erstrangigen Sicherungshypothek unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen des § 14 PfandbriefG Sicherheit für die obengenannte Forderung zu leisten, und zwar binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung. Kommt er dieser Verpflichtung in der genannten Frist nicht nach, so wird die gesamte Zugewinnausgleichsforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

Ist ein Zahlungsbetrag – vermutlich oder ganz sicher – erst weit nach Vereinbarung fällig, bietet sich an, eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.

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