Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 120
Zum Ausgleichsanspruch von Eheleuten aus einer sog. Ehegatteninnengesellschaft kann es auch dann kommen, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben.
Rz. 121
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein solcher Ausgleichsanspruch dann, wenn eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines einzelnen Ehegatten angesichts der in der Ehe durch erhebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß weit hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffene Vermögenswerte unbillig erscheinen. Haben Ehegatten über lange Zeit hinweg gemeinsam am Aufbau eines Vermögens mitgearbeitet, um aus dessen Erträgen zu leben und auch weiteres Vermögen zu bilden, kann dies einseitig zu Lasten eines Ehegatten wirken. Dies ist der Fall, wenn das erarbeitete Vermögen allein einem Ehegatten gehört und dieser wegen der vereinbarten Gütertrennung bei Scheidung nicht ausgleichspflichtig ist.
Rz. 122
Eine rechtliche Möglichkeit, bei Vereinbarung der Gütertrennung ehevertraglich einen Ausgleichsanspruch aus einer Ehegatteninnengesellschaft auszuschließen, ist nicht gegeben.
Rz. 123
Wird für einen bestimmten Zeitpunkt "schlüssig", mithin nicht ausdrücklich, festgestellt, dass die Ehegatten einen Vertrag über eine Ehegatteninnengesellschaft geschlossen haben, kann bereits mit Trennung vom Pflichtigen die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens bis zur Höhe der Hälfte des Vermögens verlangt werden. Damit korrigiert die Rechtsprechung die vertraglich vereinbarte Gütertrennung, mit der gerade ein Vermögensausgleich bei Scheidung der Ehe ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend kommt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nur in seltenen, außergewöhnlichen Fällen in Betracht.
Wird die Ehegatteninnengesellschaft ohne Grundstücksübertragungsverpflichtung geschlossen, ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Spielt, wie regelmäßig, Grundbesitz eine Rolle, ist im Kern wie folgt zu beurkunden:
Muster 7.28: Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft
Muster 7.28: Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft
Die Erschienenen wollen eine
Ehegatteninnengesellschaft
errichten.
Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:
Wir leben im Güterstand der Gütertrennung/im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Den nachfolgend in Anlage 1 für mich, den Ehemann, und Anlage 2 für mich, die Ehefrau, genannten Grundbesitz hielten wir jeweils bereits bei Eheschließung zu Alleineigentum. Er soll von den nachfolgenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht betroffen sein. Auf die Anlagen 1 und 2 wird verwiesen. Sie sind wesentliche Bestandteile und Inhalt dieser Urkunde. Sie werden vom Notar mit vorgelesen.
Wir vereinbaren miteinander den folgenden Vertrag einer
Ehegatteninnengesellschaft des bürgerlichen Rechts
§ 1 |
Rechtsform (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (2) Sie ist eine Innengesellschaft, die nicht nach außen auftritt und kein Gesamthandsvermögen hat. |
§ 2 |
Zweck Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Vermögensbildung dergestalt, dass unabhängig von der Zuordnung zum Alleineigentum eines Ehegatten oder zum Miteigentum beider Ehegatten das von diesem Vertrag betroffene Vermögen einschließlich seiner Verbindlichkeiten wirtschaftlich beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 3 dieses Vertrages zustehen soll. |
§ 3 |
Gesellschafter und Anteile (1) Gesellschafter sind die Erschienen zu 1. und 2. (2) Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. |
§ 4 |
Einlagen Einlagen in das Gesellschaftsvermögen sind nicht zu leisten. Im Innenverhältnis der Gesellschafter wird sämtlicher Grundbesitz beider Ehegatten ohne Rücksicht auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse jedoch mit Ausnahme
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des Grundbesitzes gemäß Anlagen 1 und 2 sowie |
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des Grundbesitzes, den ein jeder von uns auf eine in § 1374 Abs. 2 BGB beschriebene Weise erwirbt |
und sämtliche diesen Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten als Gegenstände gemeinsamer Vermögensbildung angesehen und unterliegen daher im Trennungsfalle der Verteilung bzw. dem Ausgleich gemäß diesem Vertrag. Nicht dem Ausgleich nach diesem Vertrag unterliegen Erträge aus diesem Grundbesitz, es sei denn sie werden auf den Grundbesitz verwendet. |
§ 5 |
Veräußerung von Grundbesitz (1) Unbeschadet der Verfügungsbefugnis jedes Gesellschafters entsprechend seiner Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundbesitzes im Außenverhältnis vereinbaren die Gesellschafter Folgendes: Jede Verfügung über Grundbesitz, der unter den Zweck dieser Gesellschaft fällt, bedarf zuvor eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Verfügt ein Gesellschafter ohne einen solchen Gesellschafterbeschluss, so unterliegen die durch die Verfügung erlangten Surrogate ebenfalls der Ausgleichsregelung dieses Vertrages. (2) Ferner hat ein Gesellschafter, der Grundbesitz veräußern möchte, der den Regelungen dieser Gesellschaft unterfällt, diesen zunächst dem anderen Gesell... |