Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 161
Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.
Die Vorschrift ist an die Stelle, der bis zum 1.7.1977 geltenden Regelung über die sog. Schlüsselgewalt getreten. Der Regelung der "Schlüsselgewalt" lag das Leitbild der Hausfrauen eher zu Grunde, das sodann aufgegeben worden ist.
Die Vorschrift erfasst nicht nur einen auf den Haushalt bezogenen Wirkungskreis, sondern darüber hinaus allgemein alle Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten. Mit der Vorschrift des § 1357 BGB, der auch dem Gläubigerschutz dient sind Geschäfte gemeint, die objektiv der Deckung des privaten Lebensbedarfs dienen, also einen Bezug zur Familienkonsumgemeinschaft aufweisen.
In diesem Zusammenhang können Eheleute miteinander vereinbaren, bis zu welcher Höhe sie jeweils nicht miteinander abgesprochen Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abschließen können. Regelmäßig wird man einen Betrag einsetzen müssen, der dem Ehegatten jeweils ausreichende Möglichkeiten zur Deckung des Lebensbedarfs für die gesamte Familie lässt. Dies wird man durchschnittlich mit einem Betrag von im Einzelfall 1.000 EUR annehmen müssen. Die Höhe des vereinbarten Betrages sollte sich jedoch an den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage halten.
Rz. 162
Es ist aber durchaus möglich, einen wesentlich geringeren Betrag einzusetzen. Die Grenze von 100 EUR sollte dabei jedoch nicht unterschritten werden, da es sich sonst um eine Beschränkung bzw. faktische Aufhebung im Sinne des § 1357 Abs. 2 BGB handelt, die nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BGB aufhebbar ist. Eine weitere Beschränkung kann nur berechtigt sein, wenn der jeweils andere Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gegen seinen guten Willen sprechen.
Eine Vereinbarung könnte wie folgt lauten:
Muster 7.41: Höchstbetrag für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Muster 7.41: Höchstbetrag für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Herr _________________________
und
Frau _________________________
vereinbaren was folgt und erklären vorab:
1. |
Wir sind miteinander verheiratete Eheleute. Wir sind durch Überschuldung in eine finanzielle Notlage geraten. Um unser Ausgabenvolumen zukünftig kontrollieren zu können, vereinbaren wir was folgt: |
2. |
Jeder Ehegatte von uns bleibt berechtigt Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Wir beschränken uns wechselseitig aber dahingehend, dass wir vereinbaren, keine einseitigen Geschäfte tätigen, die mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 1.000,00 EUR im Einzelfall verbunden sind. Wir wissen, dass diese Vereinbarung Dritten gegenüber nicht wirksam ist. |
(Unterschriften der Beteiligten)
Nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte die Berechtigung, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu tätigen, einseitig diesem gegenüber oder Dritten gegenüber beschränken oder aufheben. Berechtigt ist die Maßnahme allerdings nur, wenn der andere Ehegatte, der den Haushalt führt oder mitführt, zur Führung dieser Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gegen seinen guten Willen sprechen.
Dritten gegenüber ist diese Maßnahme nur wirksam, wenn sie dem Dritten bekannt ist oder im Güterrechtsregister eingetragen ist (§ 1357 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1412 BGB). Der Antrag ist sodann gegenüber dem Amtsgericht -Familiengericht – zu stellen, den Ausschluss in das Güterrechtsregister einzutragen.
Rz. 163
Darüber hinaus können Ehegatten diese Regelung der früheren "Schlüsselgewalt" durch Vereinbarung ausschließen wie folgt:
Muster 7.42: Wechselseitiger Ausschluss der Berechtigung zur Schlüsselgewalt
Muster 7.42: Wechselseitiger Ausschluss der Berechtigung zur "Schlüsselgewalt"
Herr _________________________
und
Frau _________________________
vereinbaren was folgt:
Ich, Herr _________________________, schließe die Berechtigung meiner Ehefrau _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für mich zu besorgen, aus.
Ich, Frau _________________________, schließe die Berechtigung meines Ehemannes _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für mich zu besorgen, aus.
Jeder von uns beantragt gegenüber dem Amtsgericht – Familiengericht – _________________________, den vorstehenden Ausschluss in das Güterrechtsregister einzutragen.
(Unterschriften, Beglaubigungsvermerk)
Die Erklärung des Ausschlusses selbst ist formlos möglich. Der Eintragungsantrag bedarf jedoch der öffentlichen Beglaubigung, § 1560 S. 2 BGB.