Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 446
Trotz vorläufigen Auszugs einer der beteiligten Eheleute aus der Ehewohnung kann der Wunsch bestehen, die Rechts- und Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung in einer Vereinbarung zu regeln, weil entweder ein etwaiges bestehendes Mietverhältnis ordentlich aufgelöst werden soll oder z.B. das Interesse einer der Beteiligten an der weiteren Nutzung besteht.
1. Gemietete Ehewohnung
Rz. 447
Bei einer Mietwohnung sieht § 1568a Abs. 3 BGB vor, dass der Ehegatte, dem die Ehewohnung überlassen wird, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten an den Vermieter über die Überlassung in das von dem anderen Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangene Mietverhältnis eintritt und dieses allein fortsetzt.
Ein entsprechendes Schreiben könnte folgendermaßen lauten:
Muster 7.108: Schreiben zur Fortsetzung des Mietverhältnisses betr. Ehewohnung
Muster 7.108: Schreiben zur Fortsetzung des Mietverhältnisses betr. Ehewohnung
Sehr geehrter Herr _________________________,
wir – Frau _________________________ und Herr _________________________ – sind aufgrund des mit Ihnen als Vermieter am _________________________ geschlossenen Mietvertrags vom _________________________ gemeinsam Mieter der Wohnung in _________________________
Unsere Ehe wurde am _________________________ vom Amtsgericht _________________________ rechtskräftig geschieden.
Wir haben uns darauf geeinigt, dass die bisherige Ehewohnung künftig allein von Frau _________________________ mit unserem zehn Jahre alten Kind genutzt wird.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Zugang dieser Erklärung Herr _________________________ aus dem Mietverhältnis vom _________________________ ausscheidet und das Mietverhältnis allein von Frau _________________________ fortgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Frau _________________________ Herr _________________________
Rz. 448
Der Vermieter hat lediglich ein Kündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB. Danach kann der Vermieter innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn in der Person des Eigetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund kann in der Frage der Erfüllbarkeit mietvertraglicher Verpflichtungen liegen.
Eine – nicht zwingend notariell – zu schließende Vereinbarung könnte den folgenden Inhalt haben:
Muster 7.109: Vereinbarung über die Zuweisung der Ehewohnung
Muster 7.109: Vereinbarung über die Zuweisung der Ehewohnung
1. |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von ihnen gemeinsam gemietete Ehewohnung in _________________________ in Zukunft von der Ehefrau mit den Kindern alleine genutzt werden soll. Die Ehefrau stellt den Ehemann von allen Ansprüchen des Vermieters aus der Vergangenheit frei. |
2. |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ehefrau das Mietverhältnis alleine fortsetzt und mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis alleine übernimmt. |
3. |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von dem Ehemann bei Begründung des Mietverhältnisses an den Vermieter gezahlte Kaution dem Vermieter verbleiben und in Zukunft die Verpflichtungen der Ehefrau aus dem Mietvertrag absichern soll. Der Ehemann verzichtet auf seine Rechte an der Kaution und weist den Vermieter an, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution mit der Ehefrau abzurechnen und an diese auszuzahlen. |
4. |
Die Durchführung von Schönheitsreparaturen und gegebenenfalls der Schlussrenovierung nach Beendigung des Mietverhältnisses übernimmt die Ehefrau. |
5. |
Etwaige Nebenkostennachforderungen des Vermieters für die Zeit bis zum Zugang der Mitteilung an den Vermieter über die Übernahme des Mietvertrages durch die Ehefrau trägt der Ehemann alleine; etwaige Erstattungen sollen zugunsten der Ehefrau mit den laufenden Mietzahlungsverpflichtungen verrechnet werden. |
6. |
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ehemann noch für einen Zeitraum von 18 Monaten, also bis zum _________________________, zur Absicherung des Vermieters die Mithaftung für die laufende Miete inklusive der Nebenkostenvorauszahlungen übernimmt. Wenn und soweit der Ehemann von dem Vermieter auf Zahlung der Miete und der Nebenkostenvorauszahlung in Anspruch genommen wird, ist die Ehefrau im Innenverhältnis zur Erstattung der Zahlungen verpflichtet. Der Ehemann ist berechtigt, mit diesem Erstattungsanspruch die Aufrechnung gegenüber seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Ehegattenunterhalt/ggf. Zugewinnausgleich die Aufrechnung zu erklären. |
7. |
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Ehescheidung dem Vermieter die gemeinsame Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung an die Ehefrau und deren alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzustellen. Zu diesem Zweck wird der Ehemann hiermit beauftragt und bevollmächtigt, dem Vermieter eine beglaubigte Kopie dieses Vertrages/eine beglaubigte Ablichtung des Protokolls des Ehescheidungstermins mit der Ehescheidungsfolgenvereinbarung zu übersenden. Der Ehemann verpflichtet sich,... |