Rz. 24

Das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch auf das Untervermächtnis und auf befristete und bedingte Vermächtnisse (z.B. Vor- und Nachvermächtnis) Anwendung.[35] Erhält der Pflichtteilsberechtigte neben dem Vermächtnis noch einen Erbteil, so schließt das die Anwendung des § 2307 BGB nicht aus. Nach § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB hat der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte nur dann den Anspruch auf den vollen Pflichtteil, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.[36] Nimmt er das Vermächtnis an und ist dies geringer als der Pflichtteil, so kann er lediglich den Restpflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB). Ist das Vermächtnis größer, so entfällt der Pflichtteil ganz.

 

Rz. 25

Gemäß § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB sind Beschränkungen und Beschwerungen (z.B. ein Untervermächtnis) nicht in Ansatz zu bringen. Die Vorschrift stellt klar, dass der Vermächtnisnehmer die Beschränkung oder Beschwerung erfüllen muss, wenn er das Vermächtnis angenommen hat. Eine dem § 2306 BGB entsprechende Regelung sieht § 2307 BGB nicht vor. Will der Pflichtteilsberechtigte die damit verbundenen Risiken umgehen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als das Vermächtnis auszuschlagen.[37]

[35] Vgl. zur Problematik der Anrechnung von Nachvermächtnissen BGH ZErb 2001, 22.
[36] BGHZ 80, 263, 265.
[37] Damrau/Tanck/Riedel, § 2307 Rn 17.

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