Rz. 274

Liegen die Voraussetzungen des Kürzungsrechts nach § 2318 Abs. 2 BGB und die Einredemöglichkeit nach § 2319 BGB vor, so sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar. Der pflichtteilsberechtigte Miterbe kann die Pflichtteilslast auf die Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten verhältnismäßig abwälzen und die Einrede des § 2319 BGB gegenüber den Pflichtteilsberechtigten erheben. Treffen § 2318 Abs. 3 BGB und § 2319 BGB zusammen, so sind beide Vorschriften aufgrund ihres unterschiedlichen Schutzbereiches, ebenfalls nebeneinander anwendbar.[501]

[501] BeckOK/J. Mayer, § 2319 Rn 6.

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