Rz. 228

Grundsätzlich ist dem Kläger, der im Rahmen einer Stufenklage Prozesskostenhilfe beantragt, diese für alle Stufen zu gewähren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen. Auch im Hinblick auf die Ungewissheit eines Leistungsanspruches ist Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage zu erteilen.[430] Bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen im Wege der Stufenklage bezieht sich eine vorbehaltlos gewährte Prozesskostenhilfe auch auf sämtliche Stufen des Verfahrens.[431]

 

Rz. 229

Wenn hingegen der Beklagte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Stufenklage beantragt, gelten für die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung die Grundsätze für die Erfolgsprüfung der Stufenklage nur bedingt. Bestreitet der Beklagte den Anspruchsgrund, ist zur Verteidigung gegen die Stufenklage insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn das Vorbringen ansonsten die Erfordernisse hinreichender Erfolgsaussicht erfüllt. Erkennt der Beklagte die Auskunftspflicht an, bedarf er in diesem Verfahrensstadium noch keiner staatlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte. Es ist ihm zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung zu warten, bis feststeht, ob ein Zahlungsantrag nach der Auskunftserteilung überhaupt gestellt wird bzw. ob der gestellte Zahlungsantrag nicht nach seinem eigenen Vorbringen zu erfüllen ist.[432]

[430] Zöller/Greger, § 254 Rn 5, 37, 114.
[431] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.
[432] OLG Brandenburg OLGR 1998, 106 = FamRZ 1998, 1177.

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