Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsergänzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage des wirksamen Vorliegens einer der Pflichtteilsergänzung unterfallenden Schenkung des Erblassers unter Lebenden.

 

Normenkette

BGB § 2325

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 03.04.1997; Aktenzeichen 2 O 139/95)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Bei der Klage, gegen die sich die Beklagte verteidigt, handelt es sich um eine Stufenklage gem. § 254 ZPO, gerichtet zunächst auf Ermittlung des Wertes eines Grundstücks sowie des darauf befindlichen Hauses und nach erfolgter Wertermittlung auf Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils für jeden der drei Kläger in Höhe eines Anteils von 1/8 des Nachlaßwertes. Beantragt der Kläger Prozeßkostenhilfe zur Erhebung der Stufenklage, muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, sofort für sämtliche Stufen erfolgen (MünchKomm/Wax, ZPO, § 114, Rz. 13; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21, Aufl., § 119, Rz. 6; Thalmann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, § 114 ZPO, Rz. 15; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, Rz. 290; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., Rz. 37). Prozeßkostenhilfe darf für eine solche Klage nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden, da der zunächst noch unbezifferte Zahlungsantrag von Anfang an den Streitwert (§ 18 GKG) und damit auch die Gebühren bestimmt (MünchKomm/Wax, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O.).

Beantragt der Beklagte Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Stufenklage, so gelten für die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung die Grundsätze für die Erfolgsprüfung der Stufenklage nur bedingt (OLG Köln, FamRZ 1985, 623; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 463; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe, 5. Aufl., § 114, Rz. 28; Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 37 a; a.A., MünchKomm/Wax, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O., Rz. 292; Schneider, MDR 1986, 552, 553). Die Interessenlage des Beklagten ist eine andere als die des Stufenklägers. Bestreitet der Beklagte den Anspruchsgrund, ist zur Verteidigung gegen die Stufenklage insgesamt Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn das Vorbringen ansonsten die Erfordernisse hinreichender Erfolgsaussicht erfüllt. Erkennt der Beklagte die Auskunftspflicht an, bedarf er in diesem Stadium noch keiner staatlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte. Es ist ihm zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten, bis feststeht, ob ein Zahlungsantrag nach der Auskunftserteilung überhaupt gestellt wird bzw. ob der gestellte Zahlungsantrag nicht nach seinem eigenen Vorbringen zu erfüllen ist (OLG Köln, a.a.O.; Kalthoener/Büttner, a.a.O.; Schoreit/Dehn, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagten Prozeßkostenhilfe derzeit nicht bewilligt werden.

Die Beklagte hat (zunächst) den Anspruchsgrund bestritten, indem sie vorgetragen hat, das in Rede stehende Grundstück unterliege nicht der Pflichtteilsergänzung, da der Erblasser es aufgrund des notariellen Vertrages vom 03.03.1993 lediglich entsprechend einer früheren Vereinbarung auf sie, die Beklagte, zurückübertragen habe. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte nicht durchdringen. Die Kläger haben dem Grunde nach einen Pflichtteilsergänzungsanspuch gegen die Beklagte als Alleinerbin nach dem Erblasser gem. § 2325 BGB.

Eine der Pflichtteilsergänzung unterliegende Schenkung liegt vor, wenn der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert ist und Zuwendender und Empfänger sich darüber einig gewesen sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolge (MünchKomm/Frank, BGB, 3. Aufl., § 2325, Rz. 11; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2325, Rz. 7). Gemischte Schenkungen sind nur hinsichtlich ihres unentgeltlichen Teils heranzuziehen (MünchKomm/Frank, a.a.O., Rz. 12; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rz. 8). Vorliegend ist zumindest eine gemischte Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger begründet, gegeben.

Das im Streit befindliche Grundstück hat der Erblasser durch notariellen Vertrag vom 03.03.1993 auf die Beklagte übertragen. Auflassung sowie Bewilligung und Beantragung der Eintragung in das Grundbuch sind mit dem Vertrag erfolgt. Die Beklagte ist anschließend auch tatsächlich als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Eine vollzogene Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB liegt daher vor.

Eine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB ist auch dann gegeben, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, bei der Grundstücksübertragung durch notariellen Vertrag vom 03.03.1993 habe es sich lediglich um eine zuvor vereinbarte Rückübertragung des erst aufgrund notariellen Vertrages vom 05.11.1971 auf den Erblasser übergegangenen Grundstücks gehandelt. Denn das der Schenkung zugrundeliegende Motiv ist für die Frage, ob ein Pflichtteilsergänz...

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