Rz. 280

Im Pflichtteilsprozess ist darauf zu achten, dass der Erbe bei entsprechender Sach- und Rechtslage nach der Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Tenor aufnehmen lässt.[516] Zu beachten ist, dass der Haftungsvorbehalt nicht nur hinsichtlich der Hauptforderung, sondern auch bzgl. einer etwaigen Nebenforderung und der Kosten geltend gemacht wird.[517] Das Gericht hat dann die Möglichkeit, die Dürftigkeit des Nachlasses selbst zu überprüfen und sachlich aufzuklären oder aber den Haftungsbeschränkungsvorbehalt in das Urteil aufzunehmen und die Überprüfung in die Zwangsvollstreckung zu verlagern.[518] Zu den Prozesskosten vgl. Soergel/Stein, § 1990 Rn 10. Vgl. zur Haftung des Anwaltes, der pflichtwidrig die Aufnahme der beschränkten Erbenhaftung im Titel versäumt hat: BGH NJW 1992, 2694.

[516] Eine Aufnahme des Vorbehalts in den Urteilsgründen genügt nicht. Vgl. hierzu Krug, ZErb 1999, 1.
[517] Zöller/Stöber, § 780 Rn 7.
[518] BGH NJW 1964, 2298; BGH NJW-FER 2000, 211.

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