Rz. 125
Der Begriff der Leibrente ergibt sich aus §§ 759 ff. BGB. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, die nach Zeitabständen, Art und Höhe gleichmäßig sind, in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und aufgrund eines auf Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen begründeten Dauerschuldverhältnisses gewährt werden.
Das prägende Merkmal, das auch den entscheidenden Unterschied zur dauernden Last ausmacht, ist die Unabänderbarkeit der vereinbarten Leistung. Diese bezieht sich sowohl auf die Art und die Höhe der Leistung als auch auf die Zeitabstände, in denen die Leistung zu erbringen ist.
Rz. 126
Gemäß § 761 BGB bedarf das Leibrentenversprechen der Schriftform. Eine Heilungsmöglichkeit (wie etwa in § 518 BGB) durch Vollzug des formunwirksamen Versprechens besteht nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft eigentlich beurkundungspflichtig ist und durch seinen Vollzug gemäß § 311b Abs. 2 BGB oder § 15 GmbHG eine Heilung eintritt. Diese erstreckt sich dann auch auf das Rentenversprechen.
Leibrenten können durch Reallast (§ 1105 BGB) oder vormerkungsgesicherten Rückabwicklungsvorbehalt (§ 883 BGB) grundbuchrechtlich gesichert werden.
Rz. 127
Eine andere Form der wiederkehrenden Leistung bildet die gesetzlich nicht definierte sog. dauernde Last. Der wesentliche Unterschied zur Leibrente besteht darin, dass dauernde Lasten sowohl was die Art und die Höhe der Leistung betrifft, als auch hinsichtlich der Zeitabstände, in denen sie zu erbringen sind, grundsätzlich abänderbar sind. In der Praxis wird zumeist eine Abänderbarkeit der Höhe der zu erbringenden Zahlungen vereinbart.
Im Gegensatz zur Leibrente bedarf die Vereinbarung von dauernden Lasten nicht der Einhaltung irgendwelcher Formvorschriften, insbesondere gilt § 761 BGB nicht, auch nicht entsprechend. Eine Sicherung durch Reallast gem. § 1105 BGB ist auch bei der dauernden Last möglich.
Rz. 128
Die dritte in der Praxis oftmals anzutreffende Art von Versorgungsbezügen bildet die Versorgungszeitrente. Anders als bei Leibrente und dauernder Last wird sie – wie die Bezeichnung bereits andeutet – nicht auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen vereinbart. Vielmehr handelt es sich um eine für einen von vornherein bestimmten Zeitraum zu erbringende wiederkehrende Geldleistung, bei der der jeweilige Zahlungstermin nach dem Kalender (oder einem kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum) definiert ist.
Rz. 129
Der wesentliche Unterschied der Versorgungszeitrente zu einem verrenteten Entgelt (z.B. Kaufpreis, vgl. hierzu unten Rdn 161 f.) besteht darin, dass es sich hier nicht um eine nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogene Gegenleistung handelt, die nach betriebswirtschaftlich bzw. finanzmathematischen Gesichtspunkten unter Anwendung eines angemessenen Kalkulationszinses verrentet wird, sondern um Bezüge, deren Höhe sich in erster Linie am Versorgungsinteresse des Empfängers (bzw. der Leistungsfähigkeit des Zahlenden) orientieren. Ein typisches Anwendungsszenario besteht beispielsweise in der Überbrückung einkommensloser Zeiträume, beispielsweise bis zum Eintritt in das Rentenalter.