Rz. 96

Soweit die Übertragung eines Einzelunternehmens in Rede steht und in diesem Zusammenhang – trotz der oben dargestellten ertragsteuerlichen Probleme anlässlich der Übertragung – zugunsten des Schenkers ein Nießbrauchsrecht vorbehalten wird, ist auch wegen der steuerrechtlichen Beurteilung zwischen dem reinen Ertragsnießbrauch und dem Vollrechtsnießbrauch zu unterscheiden.

 

Rz. 97

Der reine Ertragsnießbrauch ist ertragsteuerlich unbeachtlich.[119] Die Weiterleitung des Ertrags an den Nießbrauchsberechtigten stellt eine steuerlich irrelevante Einkommensverwendung dar (§ 12 Nr. 2 EStG) mit der Folge, dass sämtliche Gewinne vom Eigentümer des Unternehmens zu versteuern sind.

Beim Vollrechtsnießbrauch (Unternehmensnießbrauch) gelten im Ergebnis dieselben steuerrechtlichen Folgen wie bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen.[120] Das bedeutet, es bestehen zwei Betriebe.[121] Zum einen ein sogenannter ruhender Gewerbebetrieb des Eigentümers und zum anderen ein tatsächlich operativ wirtschaftender Betrieb des Nießbrauchers.[122]

 

Rz. 98

Das Anlagevermögen wird dem Betriebsvermögen des Eigentümers zugerechnet, eine Aufdeckung stiller Reserven findet (nur wegen des Nießbrauchs) nicht statt.[123] Das Umlaufvermögen wird demgegenüber dem Nießbraucher zugerechnet, es dient diesem zum operativen Betrieb.

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