aa) Allgemeines
Rz. 46
Rechtstechnisch lassen sich Rückabwicklungsvorbehalte sowohl mit Hilfe von Widerrufsrechten als auch durch die Vereinbarung von Rücktrittsrechten umsetzen.
Regelungsbedürftig ist mitunter auch, innerhalb welcher Fristen ein Rückabwicklungsrecht ausgeübt werden kann bzw. muss. Der Gesetzgeber geht in § 529 Abs. 1 BGB von einer zehnjährigen Frist seit der Leistung des Geschenks aus, wenn die Rückforderung wegen einer Verarmung des Schenkers erfolgen soll. Ob diese Frist analog auf andere Rückabwicklungsgründe anwendbar ist, ist zweifelhaft. Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift aber ohnehin abdingbar ist, hat man im Einzelfall nach dem tatsächlich zum Ausdruck gekommenen oder mutmaßlichen Willen der Parteien zu fragen. Insoweit ergibt sich vielfach bereits aus der Natur der Sache, dass eine Beschränkung auf 10 Jahre nicht gewollt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Schenker für den Fall des Todes des Beschenkten eine Rückforderungsmöglichkeit vorbehalten hat. Nichtsdestotrotz kann sich die Frage stellen, ob eine zu lange andauernde Möglichkeit des Schenkers, das Geschenk wieder zurückzufordern, nach § 138 BGB sittenwidrig sein könnte. Allerdings ist auch bei sehr langfristig angelegten Rückabwicklungsmöglichkeiten nur im Ausnahmefall davon auszugehen, dass die Vertragsgestaltung den Beschenkten dermaßen benachteiligt, dass sie mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht mehr vereinbart werden könnte. Die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des Schenkers, ob er überhaupt eine Zuwendung aus seinem Vermögen vornehmen und den Schenker auf diese Weise unentgeltlich bereichern will, schließt eine Sittenwidrigkeit von – auch lange nach Ausführung der Schenkung noch ausübbaren – Rückforderungsrechten weitgehend aus. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 529 Abs. 1 BGB ist daher davon auszugehen, dass Rückabwicklungsmöglichkeiten für eine Dauer von 10 Jahren nach Ausführung der Schenkung in der Regel unbedenklich sein dürften. Soweit nicht andere Gesichtspunkte eine Sittenwidrigkeit indizieren, sollte auch eine weitere zeitliche Ausdehnung möglich sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vereinbarten Rückabwicklungsgründe wirtschaftlich gerechtfertigt sind und keine reine Willkür des Schenkers gegenüber dem Beschenkten darstellen.
Die Unterscheidung zwischen Widerrufsvorbehalt auf der einen und Rücktrittsrecht auf der anderen Seite stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar.
bb) Widerrufsvorbehalt
Rz. 47
Wie bereits ausgeführt, muss der Widerrufsvorbehalt im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Die Ausübung eines Widerrufsrechts führt gem. § 531 Abs. 2 BGB zur Rückabwicklung der Schenkung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Seit Ausführung der Schenkung gezogene Nutzungen sind ggf. nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Der Beschenkte kann sich allerdings grundsätzlich gem. § 818 Abs. 3 BGB auf einen evtl. Wegfall der Bereicherung berufen.
Der Widerruf des Schenkungsvertrages wirkt ausschließlich schuldrechtlich; eine dingliche Rückabwicklung hat gesondert zu erfolgen. Mithin führt der Schenkungswiderruf zwar zum Entfall des Schenkungsvertrages, die ursprüngliche Eigentümer- bzw. Gesellschafterstellung erlangt der Schenker hierdurch aber nicht automatisch zurück.
Rz. 48
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Rechtsfolgen des Widerrufs sowie die Art und Weise der Rückabwicklung der Schenkung, einschließlich des Bestehens bzw. des Umfangs etwaiger wechselseitiger Nutzungs- und/oder Aufwendungsentschädigungen, im Schenkungsvertrag zu regeln. Mitunter kann es sinnvoll sein, die Nutzungen ausdrücklich dem Beschenkten zuzuweisen und korrespondierend eine Ersatzpflicht des Schenkers lediglich für solche Aufwendungen des Beschenkten vorzusehen, die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch im zurückzugebenden Vermögen/Unternehmen vorhanden sind.
Rz. 49
Insgesamt ist die Rechtsstellung des widerrufsberechtigten Schenkers nicht besonders stark. Die mit der Abwicklung nach Bereicherungsrecht verbundene Möglichkeit des Beschenkten, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen, kann den Widerrufsvorbehalt insgesamt entwerten. Gleiches gilt für die mangelnde dingliche Wirkung. Diesbezüglich sollten unbedingt flankierende Sicherungsmechanismen vereinbart werden (vgl. unten Rdn 53). Hinzu kommt, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich pfändbar ist, was sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten erhebliche Risiken bergen kann.