Rz. 115
Die Vereinbarung von Auflagen ist in der Praxis relativ weit verbreitet. Die Inhalte seitens des Schenkers gewünschter Auflagen sind vielfältig, wobei sich aber aus rechtlicher Sicht die Auflage stets als Belastung des Geschenks darstellt mit der Folge, dass sie aus bzw. mit Hilfe des Geschenks erfüllbar sein muss. Im Übrigen kann Gegenstand einer Auflage aber jedes Tun oder Unterlassen, mit oder ohne Vermögenswert, sein, sei es im Interesse des Schenkers, eines Dritten oder sogar des Beschenkten selbst.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Erfüllung der Auflage vom Schenker erst verlangt werden kann, nachdem die Schenkung bereits vollzogen ist (§ 525 Abs. 1 BGB). Es handelt sich also nicht etwa um eine Verpflichtung, die der Beschenkte Zug um Zug gegen Erfüllung des Schenkungsversprechens zu erbringen hätte.
Rz. 116
Abzugrenzen sind Auflagenschenkungen daher insbesondere von entgeltlichen Verträgen mit Vorleistungspflicht einer Partei. Insoweit kommt es maßgeblich auf die individuellen Vorstellungen der Parteien, insbesondere auch bezüglich der Wertverhältnisse der – wann auch immer – wechselseitig zu erbringenden Leistungen an. Einer Auflagenschenkung liegt nämlich – wie oben erwähnt – typischerweise die Vorstellung zugrunde, dass die Auflage aus dem übertragenen Vermögen zu erfüllen ist, weshalb auch § 526 BGB dem Beschenkten die Möglichkeit einräumt, die Erfüllung der Auflage zu verweigern, wenn der geschenkte Gegenstand Mängel aufweist.
Beispiel
Eine Schenkung unter Auflage kann z.B. vorliegen, wenn der Beschenkte dem Schenker oder einem Dritten aus den Erträgen des übertragenen Vermögens eine Rente zu zahlen hat.
Rz. 117
Verträge mit einer Vorleistungspflicht des einen Vertragsteils (hier des Beschenkten) setzen aber denknotwendig voraus, dass die Vorleistung aus dem eigenen Vermögen dieser Vertragspartei zu erbringen ist, jedenfalls nicht aus der vom anderen Vertragsteil (Schenker) zu erbringenden Leistung. Dieselben Unterscheidungskriterien gelten auch im Hinblick auf die Vereinbarung gemischter Schenkungen. Denn auch hier stammt die Gegenleistung grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen des Beschenkten.
Rz. 118
Erfüllt der Beschenkte die ihm im Rahmen der Schenkung gemachte Auflage nicht, hat der Schenker nach § 527 Abs. 1 i.V.m. §§ 323 ff. BGB die Möglichkeit, das Geschenk insoweit zurückzufordern, als es zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Der Beschenkte haftet insoweit aber nur nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 527 Abs. 1 BGB).
Rz. 119
Hauptanwendungsfälle der Schenkung unter Auflage sind neben der Vereinbarung vorbehaltener Rechte oder von aus Erträgen des Übertragungsgegenstandes zu leistenden Geldzahlungen, insbesondere Gleichstellungsgelder bzw. Abfindungszahlungen an die übrigen, sog. weichenden Erben (vgl. insoweit unten Rdn 135).