Rz. 108

Der in § 375 HGB geregelte Spezifikationshandelskauf (auch Bestimmungskauf genannt) ist ein Handelskauf über eine bewegliche Sache, bei dem die Kaufvertragsparteien bzgl. des Kaufgegenstandes nur vereinbaren, aus welchem Grundstoff die Ware zu bestehen hat, während dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß, Farbe u.Ä. überlassen bleibt, etwa bei der Bestellung eines Neuwagens mit der Maßgabe, dass die Bestimmung der Sonderausstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden soll und sich der Kaufpreis dann nach dem bei der Auslieferung geltenden Listenpreis bemisst.[210] Wenn die entsprechende Befugnis dem Verkäufer oder einem Dritten eingeräumt ist, greift § 375 HGB nicht ein. Es gelten dann vielmehr die §§ 315 ff. BGB.[211]

 

Rz. 109

§ 375 Abs. 1 HGB gibt dem Verkäufer einen Anspruch auf Vornahme der Bestimmung. Wenn der Käufer mit dieser Verpflichtung in Verzug (§ 286 BGB) gerät, so stehen dem Verkäufer wahlweise folgende Rechte zu.[212] Der Verkäufer kann in diesem Fall

entweder die Bestimmung selbst vornehmen (Selbstbestimmungsrecht nach § 375 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder
nach Setzung einer Nachfrist gem. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder
gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 375 Abs. 2 Satz 1 HGB).
 

Rz. 110

Vom Spezifikations- bzw. Bestimmungskauf abzugrenzen ist die Wahlschuld bzw. der Wahlkauf.[213] Bei der Wahlschuld ist der Verkäufer zu mehreren verschiedenen Leistungen verpflichtet, sei es hinsichtlich des Kaufgegenstandes oder sei es hinsichtlich Ort und Zeit der Leistung, von denen er aber entsprechend der Wahl des Käufers nur die eine oder die andere zu erbringen hat.[214] Demgegenüber besteht beim Spezifikationskauf die Verpflichtung zur Leistung einer festbestimmten Ware, bei der lediglich eine oder mehrere Eigenschaften bei Kaufabschluss noch nicht festgelegt sind.[215]

[211] Hopt, HGB, § 375 Rn 14.
[212] Hopt, HGB, § 375 Rn 7–10.
[213] Hopt, HGB, § 375 Rn 2 f.
[214] BGH, BB 1960, 264; LM § 262 BGB Nr. 3.
[215] Vgl. zur Abgrenzung BGH, NJW 1960, 674; WM 1976, 124.

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