Rz. 52
Die Einrichtung eines Homeoffice verlangt nicht nur die Beachtung des Arbeitszeitschutzes, sondern in diesem Zusammenhang sind etwa auch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschlägig. Die Arbeitsstättenverordnung wurde durch den Gesetzgeber nunmehr an die Bedürfnisse der Telearbeit angepasst – jetzt befinden sich dort eindeutig auf das Homeoffice bezogene Vorgaben. Der Telearbeitsplatz ist unter § 2 Abs. 7 S. 1 Arbeitsstättenverordnung definiert als ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz (vgl. § 2 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung) im Privatbereich des Beschäftigten, für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung hinsichtlich wöchentlicher Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung getroffen haben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Arbeitsstättenverordnung nur auf dasjenige Homeoffice anwendbar ist, welches eines Bildschirmgerätes im Sinne der Verordnung (vgl. § 2 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung) bedarf. Allerdings ist ein Homeoffice ohne Bildschirm auch kaum vorstellbar. Voraussetzung für das Vorliegen eines Telearbeitsplatzes ist jedoch, dass dieser vom Arbeitgeber eingerichtet ist. Das ist gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 Arbeitsstättenverordnung erst dann der Fall, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. Allerdings wird man ja nicht verlangen können, dass der Arbeitsplatz vollumfänglich vom Arbeitgeber eingerichtet ist. Liegt nach der Definition aber ein Telearbeitsplatz vor, finden auf diesen gemäß § 1 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung nur § 3 Arbeitsstättenverordnung (Gefährdungsbeurteilung), § 6 Arbeitsstättenverordnung (Unterweisung des Arbeitnehmers) und die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gem. Nr. 6 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung Anwendung. Erfüllt ein häuslicher Arbeitsplatz nicht die Definition des § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung, so findet die Arbeitsstättenverordnung hierauf keine Anwendung. Gleichwohl wird für die Praxis empfohlen, dass sich Arbeitgeber auch in solchen Fällen an den Vorgaben orientieren, wie sie für Telearbeitsplätze gelten.
Bei der Einrichtung des Homeoffice (Telearbeitsplatz), die sich nach Nr. 6 des Anhangs der Verordnung richtet und vor allem auf die Arbeitsumgebung und die Bildschirm und Kommunikationsgeräte ausgerichtet ist, hat eine Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe des § 3 der Verordnung zu erfolgen. Dabei sei vor allem darauf hingewiesen, dass diese Gefährdungsbeurteilung fachkundig zu erfolgen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung) und sich der Arbeitgeber insoweit gegebenenfalls beraten lassen muss. § 6 der Verordnung schreibt vor, dass vor Beginn der Tätigkeit und danach in einem regelmäßigen Turnus, mindestens jährlich, eine Unterweisung des Beschäftigten zu erfolgen hat, die auf der Gefährdungsbeurteilung beruht. Der Nr. 6 des Anhangs schreibt schließlich detailliert vor, was bei der Gestaltung von Telearbeitsplätzen zu beachten ist; die Vorgaben erstrecken sich über Bildschirm, Arbeitstisch/-stuhl bis hin zur Benutzerfreundlichkeit.
Weitere Vorgaben sind seitens der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich nicht zu erfüllen. Allerdings können in Ausnahmefällen gemäß. § 3 Abs. 1 S. 4 Arbeitsstättenverordnung weitere in der Verordnung genannte Maßnahmen zu ergreifen sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Diese Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Arbeitsstättenverordnung in die gemäß Satz 1 zu erstellende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen.
Durch diese Begrenzung des Anwendungsbereichs wird zwar einerseits der Einfluss des Arbeitgebers auf die Arbeitsumgebung im Homeoffice stark eingeschränkt. Andererseits dient dies dem Schutz der Grundrechte des Arbeitnehmers, die so nur einem geringen Eingriff ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber trägt seinen auch nach Ansicht des Bundesrates nur beschränkten Rechten und Möglichkeiten der Beeinflussung des Privatbereichs des Arbeitnehmers entsprechend deshalb auch nur eine geringe Verantwortung. Dadurch wird berücksichtigt, dass der Privatbereich des Arbeitnehmers von der Verfassung geschützt ist und so sogar dem Einfluss des Staates grundsätzlich entzogen ist. Dies rechtfertigt denn auch die Reduktion der sich aus der grundsätzlichen Schutzpflicht des Arbeitgebers ergebenden Pflichten. Dies gilt umso mehr, wenn man weiterhin beachtet, dass der Arbeitgeber nur in seltenen Ausnahmefällen die Arbeit im Homeoffice einseitig anordnen kann und die Tätigkeit im Homeoffice daher im Regelfall auf dem Wunsch des Arbeitnehmers beruht, der sich so freiwillig dem Schutz des Arbeitgebers ein Stück weit entzieht. Ungeachtet dessen kann daraus aber nich...