Rz. 57
Regelmäßig werden einem Homeoffice-Arbeiter die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel (Computer, sonstige Hardware, Software, etc.) überlassen. Überlässt der Arbeitgeber in dieser Weise die Arbeitsmittel, so bleiben sie weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers. Folgerichtig kann auch der Arbeitgeber allein bestimmen, wie der Arbeitnehmer diese Arbeitsmittel einzusetzen hat. Insbesondere kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, Arbeitsmittel zu anderen als zu betrieblichen Zwecken einzusetzen. Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer verpflichtet, mit den Arbeitsmitteln sorgfältig und umsichtig umzugehen. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt einen Arbeitsvertragsverstoß dar.
Der Überlassung durch den Arbeitgeber gegenüber steht eine Entwicklung, die besonders in neuerer Zeit zu beobachten und mit dem Stichwort "Bring Your Own Device" (BYOD) überschrieben ist (siehe ausführlich zu BYOD § 6 Rdn 161 ff.). Hierunter versteht man den Einsatz privater IT des Arbeitnehmers, wie etwa Smartphone, Notebook etc., zu betrieblichen Zwecken im Unternehmen. Ein solcher Einsatz stellt einen Trend dar, der insbesondere auf den Wunsch jüngerer Arbeitnehmer zurückgeht. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob bereits allein die Nutzung des BYOD-Gerätes Arbeitszeit darstellt. Maßgeblich ist dabei die ausschließliche Fremdnützigkeit der Verwendung – das Gerät darf demnach ausschließlich dienstlich genutzt werden, wenn die Nutzung als Arbeitszeit angesehen werden soll. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei der sog. Container-Lösung einer BYOD-Anwendung sich im dienstlichen "Bereich" seines Mobiltelefons aufhält oder dienstliche E-Mails verfasst. Darüber hinaus muss auch bei Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke der Datenschutz sichergestellt sein.
Rz. 58
Es ist demnach zu empfehlen, dass die Arbeitsvertragsparteien sich über die Art und Weise der Nutzung der Arbeitsmittel im Arbeitsvertrag verständigen. Hierbei ist es angezeigt, zunächst einmal festzuhalten, welche arbeitgebereigenen Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer überlassen werden und gegebenenfalls welche eigenen Geräte der Arbeitnehmer dienstlich nutzen darf und soll. Des Weiteren sollte geregelt werden, wie die Pflege und Wartung der Arbeitsmittel erfolgen soll. Außerdem sollte eine ausdrückliche Regelung darüber in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, ob und – wenn es sich nicht vermeiden lässt – in welchem Umfang ein im Homeoffice Beschäftigter die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel auch zu privaten Zwecken nutzen oder etwa gar an Dritte überlassen darf. Soweit hiervon EDV-Anlagen und EDV-Zubehör betroffen sind, ist hierbei insbesondere auf datenschutzrechtliche Aspekte zu achten. Deshalb empfiehlt es sich grundsätzlich, hinsichtlich der von dem Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel eine private Nutzung bzw. eine Nutzung durch Dritte ausdrücklich auszuschließen.
Rz. 59
Ebenfalls regelungsbedürftig ist die Frage, inwieweit dem Arbeitnehmer ein Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung arbeitnehmereigener Arbeitsmittel zusteht. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich Aufwendungsersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn er eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers eingesetzt hat und die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind. Ein solcher Anspruch wird regelmäßig aus einer analogen Anwendung der §§ 675, 670 BGB hergeleitet. Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt im Allgemeinen voraus, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, er diese Aufwendungen zumindest nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte und er keine besondere Abgeltung für die Aufwendung vom Arbeitgeber erhält. Im Rahmen eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses kommen als Aufwendungen in diesem Sinne etwa die Anschaffung und Nutzung von Büroeinrichtungen, die Anschaffung von Büromaterial, etwaige Telekommunikationskosten, die laufenden Raumkosten (Miete, Nebenkosten) sowie Stromkosten für die Benutzung der Arbeitsgeräte in Betracht. Diese Kosten sind unabhängig davon erstattungsfähig, ob durch das Homeoffice dem Arbeitnehmer eine Ersparnis zufließt, etwa weil für ihn keine Fahrtkosten zum Ort seiner Tätigkeit anfallen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der Aufwendungen zur Einrichtung des Homeoffice kann lediglich in den Fällen entfallen, in denen das Einrichtungsinteresse des Arbeitnehmers dasjenige des Arbeitgebers übersteigt. Ein gewichtiges Indiz dafür besteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freistellt, an welchem Ort dieser einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt und insoweit auf sein Direktionsrecht verzichtet.
Rz. 60
Den Parteien eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses ist aber dringend zu empfehlen, sich über die mit dem Homeoffice anfallenden Kosten zu verständigen. Insbesondere sollte hier auch von der Arbeitgeberseite in Erwägung g...