Rz. 61
Aber auch einen anderen Problembereich sollten die Parteien eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses bedenken. So kann es durchaus vorkommen, dass einem im Homeoffice Beschäftigten die Erbringung der Arbeit nicht möglich ist, weil die technische Ausstattung des Homeoffice Mängel aufweist oder sonstige Störungen die Erbringung der Arbeit unmöglich machen. Problematisch hierbei sind insbesondere die Fälle, in denen der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht zu vertreten hat. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich der Arbeitgeber ist, der das Betriebsrisiko trägt. Insofern ordnet § 615 S. 3 BGB an, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, der Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Fraglich ist allerdings, ob dies auch in den Fällen gilt, in denen die Störung aus der Sphäre des Beschäftigten herrührt, etwa wenn in den Wohnräumen des Arbeitnehmers der Strom oder die Telefonanlage ausfällt und deshalb der Arbeitnehmer dort nicht seine Arbeit erbringen kann. In diesem Zusammenhang wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass, auch wenn sich der Arbeitsplatz des Beschäftigten in seinen eigenen vier Wänden befindet, es sich hierbei doch um einen dem Arbeitgeber zuzuordnenden Arbeitsplatz handelt. Schließlich kann der Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice nicht entnommen werden, dass hierdurch das allgemeine Betriebsrisiko für die Funktionsfähigkeit der Arbeitsmittel auf den Arbeitnehmer übertragen werden soll. Zwar kann die Verteilung des Betriebsrisikos auch durch Einzelvertrag abbedungen werden, jedoch muss dies mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der Vereinbarung ersichtlich sein. Aber selbst, wenn man eine ausdrückliche Übertragung des Betriebsrisikos vereinbaren würde, könnte sich diese nur auf eng zugeschnittene Sachverhalte beziehen, da m.E. eine generelle Übertragung des Betriebsrisikos unangemessen erscheint. Schließlich ist es dem Arbeitgeber unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Arbeitsausfälle vermieden werden können. Dies kann etwa in der Weise erfolgen, dass der Arbeitgeber für derartige Notfälle dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in den Betriebsräumen des Arbeitgebers anbieten kann. Anders sind hingegen Fälle zu beurteilen, in denen der Arbeitnehmer die Störung schuldhaft verursacht hat. Unter diesen Umständen trägt der Arbeitnehmer das Betriebsrisiko, sodass kein Anspruch aus § 615 S. 3 BGB besteht. Insofern ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Verteilung des Betriebsrisikos keine Besonderheiten bei einem Homeoffice-Arbeitsverhältnis bestehen. Es handelt sich dabei um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, das sich lediglich darin unterscheidet, dass die Arbeit nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers verrichtet wird.