Rz. 15

Bei der Erstaufteilung müssen alle zu demselben Sondereigentum gehörenden Räume mit der gleichen Nummer bezeichnet werden (§ 7 Abs. 4 WEG). Soll also eine Raumzuordnung vor Erstanlegung der Grundbücher verändert werden, bedarf es einer neuen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung (danach nicht, vgl. Rdn 17). Befinden sich die betroffenen Eigentumseinheiten im Alleineigentum eines Eigentümers, genügt für den Grundbuchvollzug die Einhaltung der Form des § 29 GBO. Erfolgt der Tausch zwischen mehreren Eigentümern, gilt für den schuldrechtlichen Vertrag wie auch den dinglichen Vollzug § 4 WEG i.V.m. §§ 311b Abs. 1, 925 BGB. Einer Zustimmung der Miteigentümer bedarf es nach allgemeiner Meinung nicht, sofern die Gemeinschaftsordnung dies nicht ausdrücklich verlangt.

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