Rz. 11

Wie auch das Sondereigentum selbst, so kann auch ein Sondernutzungsrecht prinzipiell ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer unterteilt werden. Grenzen können sich allerdings aus der in der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung getroffenen Nutzungsvereinbarung ergeben. Verändert sich durch die Unterteilung des Sondernutzungsrechtes der Nutzungscharakter, kann dies der Zulässigkeit einer einseitigen Unterteilung entgegenstehen.[17]

 

Praxistipp

Wichtig ist, bei der Unterteilung zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungsrechte den beiden Einheiten gemeinschaftlich oder einer der neuen Einheiten allein zustehen ­sollen.[18]

[17] Str. vgl. auch Riecke/Schmid/Schneider, § 7 WEG Rn 250; Bärmann/Suilmann, § 13 WEG Rn 103, jeweils m.w.N.
[18] Beck'sches Notarhandbuch/Rapp, Kap. A III Rn 90.

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