Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterteilung von Wohnungseigentum
Leitsatz (amtlich)
Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, §§ 8, 22 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels entstandenen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die gegenständliche Wohnanlage wurde im Jahr 1992 in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und den Aufteilungsplan je vom 21.4.1992 eingetragen. Das Wohnungseigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Einheit ist im Wohnungsgrundbuch beschrieben als: 74,05/1000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum und Sondernutzungsrecht an der Terrasse ... .
Wegen Gegenstand und Inhalt von Sondereigentum und Sondernutzungsrecht ist auf die Bewilligung vom 21.4.1992 sowie auf die Änderungen der Teilungserklärung gemäß Bewilligungen vom 10.10.1997 und 29.7.1998 Bezug genommen.
Die (nur in Unterpunkt 8. als solche bezeichnete) Gemeinschaftsordnung (Ziffer IV. der Teilungserklärung vom 21.4.1992) besagt u. a. Folgendes:
Unterteilung von Wohnungseigentum:
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer beliebig zu unterteilen.
Zu notarieller Urkunde vom 18.3.2014 erklärte der Generalbevollmächtigte der damaligen Wohnungseigentümerin für diese und im Übrigen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die übrigen Miteigentümer der Wohnungs- und Teileigentumsanlage die Unterteilung des - in Abteilung II und III unbelastet vorgetragenen - Wohnungseigentums Nr. 7 gemäß geändertem Aufteilungsplan in drei Einheiten wie folgt:
"Sämtliche Miteigentümer ... sind darüber einig, dass der bisherige Miteigentumsanteil zu 74,05/1000, der mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 7 verbunden ist, in Miteigentumsanteile zu
a) 29,05/1000
b) 26,36/1000
c) 18,64/1000 geteilt wird und die entstehenden Miteigentumsanteile durch die Begründung von Sondereigentum künftig wie folgt beschränkt werden:
a) 29,05/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung Nr. 7 der Wohnung im Haus 1 im Erdgeschoss;
b) 26,36/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung Nr. 7.1 der Wohnung im Haus 1 im Obergeschoss;
c) 18,64/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit den Räumen des Hobbykellers Nr. 7.2 im Haus 1 im Kellergeschoss."
Weiter wurde erklärt, die Miteigentümer seien über die Begründung des Wohnungseigentums durch Unterteilung des Miteigentumsanteils und über die Beschränkung des jeweiligen Anteils durch die Begründung von Sondereigentum einig und würden die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligen. Sie seien sich außerdem einig über die Begründung des Sondernutzungsrechts an der Terrasse zugunsten der durch Unterteilung entstehenden Einheit Nr. 7 und bewilligten dessen Eintragung im Grundbuch.
Bei der Beurkundung lag die Generalvollmacht in Urkundsausfertigung vor. Der Notar wurde ermächtigt, die Genehmigung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Jedenfalls nicht von allen Miteigentümern konnte eine Genehmigung beigebracht werden.
Nach dem Versterben der im Grundbuch als solche noch eingetragenen Wohnungseigentümerin reichte der Notar am 31.3.2017 auf Verlangen des Generalbevollmächtigten, dessen Vollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus gültig bleibt, die Urkunde über die Unterteilung, den genehmigten Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem Antrag auf Vollzug ein. Zugleich äußerte er, dass nach seiner Meinung die Zustimmungen der übrigen Miteigentümer sowie der dinglich Berechtigten erforderlich seien. Dies ergebe sich daraus, dass in Abweichung von den ursprünglichen Aufteilungsplänen erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, die von der Rechtsprechung zur Unterteilung oder Zusammenlegung von Wohneinheiten nicht mehr gedeckt sein dürften.
Der Bevollmächtigte widersprach dieser Darstellung. Das Anwesen sei bereits abweichend vom Bauplan errichtet worden. Die Unterteilung berühre das Gemeinschaftseigentum nicht.
Die Urkunde v...