Leitsatz (amtlich)
Die Unterteilung von Wohnungseigentum erfolgt nicht durch Abspaltung von einer "Restwohnung", vielmehr wird die gesamte Wohnung in neue Einheiten aufgeteilt. Das Grundbuchamt darf daher die Unterteilung eines Wohnungseigentums nur eintragen, wenn für jede der daraus hervorgehenden Wohnungen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt.
Normenkette
WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 8
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 09.11.2010; Aktenzeichen Forstenried Bl. 9688-35) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 9.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 80.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Miteigentumsanteils zu 285/10.000 an einem vereinigten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Maisonette, Appartements, Büro- und Nebenräumen, bezeichnet mit Nr. 603 laut Aufteilungsplan. Das Sondereigentum befindet sich im 6., 7. und 8. Stockwerk der Wohnanlage. Die notarielle Urkunde vom 12.11.2009 enthält die Unterteilung dieses Wohnungseigentums und dazu folgende Erklärung:
Der Eigentümer ... spaltet hiermit gem. § 8 WEG die nachfolgend näher bezeichneten Miteigentumsanteile von dem bisherigen Miteigentumsanteil des Raumeigentums Nr. 603 i.H.v. 170/10.000 ab ...
Sodann wurde mit diesen Anteilen jeweils das im 6. Stockwerk befindliche Sondereigentum an einer Raumeinheit verbunden, nämlich
(1) ein Miteigentumsanteil zu 35/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 601 bezeichneten Räumlichkeiten (Zimmer, Kochnische, WC/Bad und Loggia),
(2) ein Miteigentumsanteil zu 35/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 602 bezeichneten Räumlichkeiten (Zimmer, Kochnische, WC/Bad, Flur und Loggia),
(3) ein Miteigentumsanteil zu 100/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 604 bezeichneten Räumlichkeiten (vier Zimmern, einer Küche, Bädern, WC, Flur und vier Loggias samt Sondereigentum an Dachterrasse und Kellerraum) sowie Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz.
In der Urkunde ist festgehalten, dass für den Bestand des Sondereigentums der "Resteinheit Nr. 603" ohne Rücksicht auf die vorgenommenen baulichen Veränderungen im 6. Obergeschoss, nämlich die Errichtung eines Glaspavillons und die Umgestaltung einer Wendeltreppe, der bisher im Grundbuch vollzogene Stand gilt und sich die Rechtsverhältnisse insoweit nicht ändern, ferner, dass gemeinschaftliches Eigentum von der Unterteilung nicht betroffen sei. Als Anlage beigefügt sind (u.a.) ein Aufteilungsplan für das 6. Obergeschoss sowie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 28.12.2009 für die Wohnungen Nrn. 601, 602 und 604. Diese enthält den Hinweis, dass die Einheit Nr. 603 in den darüberliegenden Geschossen unverändert bleibe.
Unter dem 7.1.2010 hat die Beteiligte den Vollzug der Unterteilung im Grundbuch beantragt.
Mit Verfügung vom 4.3.2010 hat das Grundbuchamt u.a. auf folgende Hindernisse hingewiesen:
a) Die Zugangstür zur Wohnung Nr. 604 sei im Vergleich zur Teilungserklärung nach hinten verschoben, das Gemeinschaftseigentum also vergrößert. Zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum sei die Einigung aller Miteigentümer erforderlich.
b) Im Vergleich des neuen Planes mit dem zur Teilungserklärung vorgelegten Plan ergäben sich Änderungen im Gemeinschaftseigentum. Die neben dem Treppenhaus gelegene Wendeltreppe sei auf den neuen Plänen nicht mehr eingezeichnet, dafür sei jedoch die Haupttreppe nach oben erweitert. Nach der Teilungserklärung gehe die Treppe ab dem Aufgang vom 6. zum 7. Obergeschoss in eine Wendeltreppe über und sei dort Sondereigentum. Aus den vorgelegten Plänen ergebe sich nicht, ob die Wohnung Nr. 603 im Treppenhaus abgeschlossen sei. Zudem könne der Zugang zu den im 7. und 8. Obergeschoss gelegenen Räumen dieser Wohnung nicht über das Sondereigentum im 6. Obergeschoss erfolgen. Die Räume müssten über das Gemeinschaftseigentum statt über die nicht mehr vorhandene Wendeltreppe erschlossen werden.
Die Beteiligte hat daraufhin mit notarieller Nachtragsurkunde vom 29.4.2010 (u.a.) den Aufteilungsplan hinsichtlich der Wohnungseingangstür (s. oben zu a.) ersetzt durch einen neuen Plan, in dem die Abschlusstür zu dem neu zu bildenden Wohnungseigentum Nr. 604 entsprechend der ursprünglichen Abgrenzung des Sondereigentums eingezeichnet ist.
Zu der weiteren Beanstandung (b) hat der Notar ausgeführt, dass der Zugang zum verbleibenden Wohnungseigentum Nr. 603 gesichert sei. Die in den ursprünglichen Aufteilungsplänen enthaltene Wendeltreppe sei umgebaut worden. An der Wendeltreppe habe Gemeinschaftseigentum bestanden, im 7. Obergeschoss sei eine Tür zum Sondereigentum Nr. 603 vorgesehen gewesen. Durch den Umbau der Treppe habe sich an der rechtlichen Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nichts geändert. Der Teil der neuen Treppe, der im Bereich der alten Wendeltreppe l...