Rz. 141

Die Verwaltung des einem Minderjährigen nachgelassenen Vermögens liegt grundsätzlich bei seinen Eltern als seinen gesetzlichen Vertretern (§ 1626 Abs. 1 BGB). Sie liegt bei einem Elternteil, wenn dieser die Vermögenssorge alleine innehat. Ist ein Vormund oder Pfleger für die Vermögenssorge ernannt, so liegt die Vermögenssorge bei diesem (§§ 1803, 1915 BGB).

 

Rz. 142

Die gemeinschaftliche Verwaltung des nachgelassenen Vermögens eines Kindes muss aber nicht notwendig bei einem Elternteil oder beiden Elternteilen als gesetzlichem Vertreter liegen. Das Gesetz gestattet es dem Erblasser, beiden Elternteilen oder auch nur einem Elternteil die Verwaltung hinsichtlich des diesem nachgelassenen Vermögens zu entziehen (§ 1638 BGB). Ist die Verwaltung beiden Elternteilen entzogen, so obliegt die Verwaltung des nachgelassenen Vermögens einem Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 S. 2 BGB). Ist sie nur einem Elternteil entzogen, so liegt die Sorge für das zugewandte Vermögen nur bei diesem allein.

 

Rz. 143

Haben beide Eltern die gemeinschaftliche Sorge für das Kind und ist die Verwaltung des Kindsvermögens nur einem Elternteil entzogen, dann liegt die Verwaltung nur bei dem anderen Elternteil; er vertritt das Kind also insoweit allein (§ 1638 Abs. 3 BGB). Es ist auch anerkannt, dass der Erblasser beiden Elternteilen "als Eltern" die Verwaltung des nachgelassenen Vermögens entziehen, sie aber einem von ihnen als "benanntem Pfleger" (§ 1917 BGB) wieder zukommen lassen kann.[4] Dies kann sinnvoll sein, denn als Pfleger unterliegt der Elternteil dann grundsätzlich dem Pflegschaftsrecht, also einer weit stärkeren Überwachung durch das Familiengericht, als sie Eltern unterliegen (insbesondere nach §§ 18021834 BGB).

 

Rz. 144

Erforderlich ist solche Entziehung der Vermögensverwaltung dort, wo der Elternteil oder auch beide Elternteile nicht für eine Vermögensverwaltung geeignet erscheinen. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn sie in einem Unternehmen nicht mit den anderen Gesellschaftern oder deren gesetzlichen Vertretern harmonieren.

 

Beispiel

Der Ehemann stirbt und hinterlässt drei Kinder aus drei verschiedenen Ehen; nun sitzen eine Witwe und zwei Ex-Frauen als gesetzliche Vertreter ihrer jeweiligen minderjährigen Kinder am Tisch der Gesellschafter, haben zusammen vielleicht sogar die Mehrheit der Anteile.

Die Anordnung nach § 1638 BGB kann auch aufschiebend bedingt erfolgen (siehe Rdn 150).

 

Rz. 145

Nicht immer kann man das aufgezeigte Problem durch eine Testamentsvollstreckung als Verwaltungsvollstreckung lösen. Diese ist bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen nicht möglich; eine dennoch erfolgte Anordnung kann unter Umständen in eine Bevollmächtigung umgedeutet werden. Eine Verwaltungsvollstreckung über eine Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter bei einer OHG oder BGB-Gesellschaft erfasst nur die Außenseite der Beteiligung; auf die innere Seite der Beteiligung erstreckt sich die Testamentsvollstreckung nicht. Insoweit ist der gesetzliche Vertreter zuständig. Wo der Erblasser sich aber dennoch für eine Testamentsvollstreckung entscheidet, dort kann er zusätzlich noch die Vermögenssorge der Eltern, die sich im Wesentlichen auf die Überwachung des Testamentsvollstreckers erstreckt, auf einen Vermögenspfleger nach §§ 1638, 1909, 1917 BGB übertragen (siehe Rdn 268 ff.).

 

Rz. 146

Die Anordnung des Entzugs der Vermögenssorge für nachgelassenes Vermögen hat als Gültigkeitsvoraussetzungen, dass der Erblasser die Form einer letztwilligen Verfügung, also Testamentsform, einhält (§ 1638 Abs. 1 BGB). Es genügt auch die Anordnung in einem Erbvertrag; die Anordnung nimmt aber nicht an der vertraglichen Bindung des Erbvertrags teil. Auch ein bereits erbvertraglich gebundener Erblasser ebenso wie ein Erblasser, der durch gemeinschaftliches Testament gebunden ist (vgl. § 2271 BGB), kann eine solche Anordnung nach § 1638 BGB treffen; es handelt sich nämlich um eine familienrechtliche und keine erbrechtliche Anordnung (vgl. Rdn 83), so dass die Anordnung auch bezüglich eines Pflichtteils erfolgen kann.

 

Rz. 147

Es liegt in der Hand des Erblassers, auch die Person des Pflegers auszuwählen (§ 1917 BGB); die Benennung muss in der Form der letztwilligen Verfügung erfolgen. Über die Person des Benannten kann das Familiengericht nur unter den Voraussetzungen des § 1778 BGB hinweggehen (§ 1917 Abs. 1 S. 2 BGB), also insbesondere dann, wenn das Wohl des Mündels vermögensrechtlich gefährdet ist. Auch die Auswahl der Person, wenn sie in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag erfolgt, nimmt nicht an der Bindung teil. Vorsorglich wird man auch eine oder mehrere Personen ersatzweise benennen. Wie bei jeder Pflegschaft kann auch der Erblasser eine befreite Pflegschaft anordnen (§§ 1909 Abs. 1 S. 2, 1915, 1852 ff. BGB), die den Pfleger von einigen oft als unangenehm empfundenen Verpflichtungen dem Familiengericht gegenüber befreit (siehe Rdn 140).

 

Rz. 148

Bei der Frage, ob die erbrechtliche Zuwendung ausges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?