Rz. 1

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

 

Rz. 2

§ 27 SGB I ist die Einweisungsvorschrift der Kinder- und Jugendhilfe und zählt die Leistungen auf, mit denen das Ziel erreicht werden soll:

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
 

Rz. 3

Zu den Leistungsberechtigten des Jugendhilferechts des SGB VIII gehören gem. § 7 Nr. 1–4 SGB VIII

Kinder,
Jugendliche,
junge Volljährige und
junge Menschen zwischen 14 und 27 Jahren.
 

Rz. 4

Das SGB VIII kennt – anders als § 2 SGB XII – keine umfassende Nachrangklausel ("Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."). Es gibt auch kein Prinzip des Förderns und Forderns wie in § 2 SGB II.

 

Rz. 5

Der Erziehungsanspruch als solcher ist nicht an finanzielle Maßgaben gebunden und deshalb kann der Leistungsträger die Erbringung von z.B. Erziehungshilfe nicht von ausgaben- und/oder vermögenswirksamen Zusagen und Erklärungen des Hilfebedürftigen und/oder seiner Eltern abhängig machen. Es kommt vielmehr nur eine Kostenbeteiligung aus Einkommen und Vermögen in Betracht,[1] die nachträglich erfolgt.

[1] BVerwG v. 26.10.1989 – Az.: 5 C 34.86 Rn 10, NJW 1990, 1309.

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