Rz. 113
Ausgangspunkt und Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 StVG ist die Ungeeignetheit und fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Zu den Begriffen "Eignung", "Ungeeignetheit", "Befähigung" siehe § 5 Rdn 1 ff.)
Rz. 114
Bloße Eignungszweifel genügen für den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis nicht, sie berechtigen die Behörde lediglich zur Vornahme weiterer Gefahrerforschungseingriffe. Für einen Entzug muss die Nichteignung aufgrund erwiesener Tatsachen feststehen. Der Fahrerlaubnisbehörde stehen – bei bloßen Zweifeln – die Aufklärungsmöglichkeiten der §§ 11, 13, 14 FeV zur Verfügung. Auch Gefahrerforschungseingriffe dürfen jedoch nicht auf einen bloßen Verdacht oder unsubstantiierte Behauptungen Dritter hin, sozusagen "ins Blaue hinein", verlangt werden.
Rz. 115
Weiterhin ist der Fahrerlaubnisinhaber verpflichtet, alle ihm rechtmäßig aufgegebenen Nachweise für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis zu erbringen, soweit dem nicht ausnahmsweise rechtliche Grenzen gesetzt sind. Zu nennen ist hier die Weigerung, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten beizubringen, weil hieraus auf die Nichteignung geschlossen werden kann (§ 11 Abs. 8 FeV). Jedoch ergeben sich nach einer ernst zu nehmenden Auffassung Grenzen der Mitwirkungslast bei der Preisgabe geschützter Daten, die dem allgemeinen Datenschutz oder dem Schutz von Sozialdaten unterliegen. So ist der Fahrerlaubnisinhaber nicht verpflichtet, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder seine Zustimmung zur Beiziehung von Krankenunterlagen zu geben.
Rz. 116
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Alkohol- und/oder Drogenproblematik erfolgt in der Vielzahl der Fälle durch strafgerichtliche Entscheidung nach § 69 StGB. Andererseits aber ist die Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 3 StVG geregelt. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren vgl. nachstehend § 14.
Rz. 117
Vor allem Alkohol- oder Drogenabhängigkeit führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG.
Rz. 118
Für das Jahr 2023 ergaben sich folgende Zahlen:
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafgerichte |
60.419 |
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörden (ohne Aberkennungen) |
35.587 |
Gesamtzahl der Entziehungsfälle |
96.006 |
Detaillierte Statistiken weist das Kraftfahrt-Bundesamt (Stand: August 2024) bedauerlicherweise nur bis in das Jahr 2016 auf. Die von den Fahrerlaubnisbehörden in diesem Jahr angeordneten Entziehungen hatten folgende Gründe:
körperliche Mängel |
828 |
geistige Mängel |
485 |
charakterliche Mängel wegen Neigung zur Trunk-, Medikamenten- oder Rauschgiftsucht |
20.409 |
Nichtvorlage Eignungsgutachten |
6.451 |
Nichtteilnahme Aufbauseminar/Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung |
3.509 |