1. Allgemeines

 

Rz. 113

Ausgangspunkt und Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 StVG ist die Ungeeignetheit und fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Zu den Begriffen "Eignung", "Ungeeignetheit", "Befähigung" siehe § 5 Rdn 1 ff.)

 

Rz. 114

Die Ungeeignetheit als Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis muss aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. Vielmehr muss die Nichteignung erwiesen sein.[82] Der Fahrerlaubnisbehörde stehen insoweit die Aufklärungsmöglichkeiten der §§ 11, 13, 14 FeV zur Verfügung.[83]

 

Rz. 115

Weiterhin ist der Fahrerlaubnisinhaber verpflichtet, alle ihm insoweit aufgegebenen Nachweise für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis zu erbringen, soweit dem nicht ausnahmsweise rechtliche Grenzen gesetzt sind. Zu nennen ist hier, ein angeordnetes Gutachten beizubringen, da ansonsten auf Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden kann.[84] Jedoch ergeben sich Grenzen der Mitwirkungslast bei der Preisgabe geschützter Daten, die dem allgemeinen Datenschutz oder dem Schutz von Sozialdaten unterliegen. So ist der Fahrerlaubnisinhaber nicht verpflichtet, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder seine Zustimmung zu geben zur Beiziehung von Krankenunterlagen.[85]

 

Rz. 116

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Alkohol- und/oder Drogenproblematik erfolgt in der Vielzahl der Fälle durch strafgerichtliche Entscheidung nach § 69 StGB. Andererseits aber ist die Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 3 StVG geregelt. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren vgl. nachstehend § 14.

 

Rz. 117

Vor allem Alkohol- oder Drogenabhängigkeit führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG.

 

Rz. 118

Für das Jahr 2015 ergaben sich folgende Zahlen:[86]

 
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafgerichte 55.852
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörden 40.110
Gesamtzahl der Entziehungsfälle 95.962

Die von den Fahrerlaubnisbehörden angeordneten Entziehungen hatten folgende Gründe:

 
körperliche Mängel 1.017
geistige Mängel 633
charakterliche Mängel wegen Neigung zur Trunk-, Medikamenten- oder Rauschgiftsucht 20.212
Erreichen der Punkteschwelle 5.136
Nichtvorlage Eignungsgutachten 6.523
Nichtteilnahme Aufbauseminar/Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung 3.426
andere Gründe 3.163
[82] Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn 3; NK-GVR/Dronkovic, § 3 StVG Rn 5.
[83] NK-GVR/Dronkovic, § 3 StVG Rn 5.
[84] Vgl. hierzu im Einzelnen Bode/Winkler, § 8 Rn 62 ff.
[85] Bode/Winkler, § 8 Rn 72 ff.
[86] Quelle: http://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Fahrerlaubnisse/Fahrerlaubnismassnahmen/ fahrerlaubnismassnahmen_node.html, abgerufen am 28.6.2017.

2. Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkoholproblematik

 

Rz. 119

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt gem. § 3 StVG i.V.m. §§ 46, 11, 13 FeV in Betracht bei einer Alkoholproblematik.

 

Rz. 120

Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ist auf § 13 FeV abzustellen. In dieser Vorschrift ist die mögliche "Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik" geregelt.[87]

 

Rz. 121

Die Regelung des § 13 Nr. 2a FeV stellt eine Auffangregelung dar. Diese bedarf aufgrund ihrer weiten Fassung einer Einschränkung dahin gehend, dass nicht jeder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, für dessen Annahme ausreicht. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die bei lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis eines Alkoholmissbrauchs begründen können.[88] Anonymen Hinweisen kommt grundsätzlich kein eigener Erkenntniswert zu, der die Fahrerlaubnisbehörde zu einem Einschreiten gem. § 13 Nr. 2a FeV veranlassen könnte.[89]

[87] Vgl. hierzu im Einzelnen Hentschel/König/Dauer, § 13 FeV Rn 1–14.
[88] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 68.
[89] OVG Saarlouis zfs 2001, 92; NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 68.

3. Information an Mandanten über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach früherer Trunkenheitsfahrt

 

Rz. 122

Muster 7.2: Teilnahme am Aufbauseminar wegen Trunkenheitsfahrt

 

Muster 7.2: Teilnahme am Aufbauseminar wegen Trunkenheitsfahrt

Gegen Sie steht der Vorwurf einer – erneuten – Trunkenheitsfahrt im Raum.

Es erscheint geboten, Sie auf die Möglichkeit einer eventuellen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung im Rahmen eines Aufbauseminars hinzuweisen.

Ziel und Inhalt eines solchen Seminars ist, dass Psychologen, Therapeuten und Verkehrsmediziner versuchen, die aufgekommene Alkoholproblematik zu analysieren und Wege zu weisen, Zweifel an der Kraftfahrteignung auszuräumen.

Die aufgezeigte Maßnahme wird durchgeführt durch eine amtlich anerkannte "Begutachtungsstelle für Kraftfahrteignung".

Es erscheint mir angezeigt, dass wir die sich ergebende Problematik und das richtige Vorgehen gemeinsam erörtern. Ich bitte Sie, hierzu einen Termin mit mir zu vereinbaren.[90]

Rechtsanwalt

[90] Vgl. Himmelreich/Bücken, Formularbuch Verkehrsstrafrecht, B 6 Rn 590 ff. mit ausführlicher Darstellung der Thematik und Therapie; vgl. auch speziell Information über Teilnahme an einer Verkehrstherapie Himmelreich/Bücken, a.a.O. ...

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