Rz. 334

 

Hinweis

Vgl. hierzu zunächst Rdn 77 ff.

 

Rz. 335

Bei Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeuges muss der tatsächliche Anfall des vom Sachverständigen geschätzten Reparaturvolumens bis zur 130-%-Grenze nachgewiesen werden (BGH DAR 2005, 266 ff.). Der Geschädigte kann Ersatz eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands nur dann verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

 

Rz. 336

Umfang und Qualität der Reparatur können nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädigte sein Fahrzeug selbst instandsetzen darf, also nicht in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren lassen muss. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu leisten (BGH DAR 2005, 266 ff.).

 

Rz. 337

Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (BGH VersR 1972, 1024 f.; BGH VersR 1985, 593, 594; siehe auch Lipp, NJW 1990, 104, 105).

 

Rz. 338

Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug lege, verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung (BGH VersR 1972, 1024 f.; BGH VersR 1985, 593, 594).

 

Rz. 339

Daher kann in diesem Fall eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Ein darüberhinausgehender Schadensausgleich ließe das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung außer Acht (BGH DAR 2005, 268 ff.).

 

Rz. 340

Ein Geschädigter, der selbst repariert, kann vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für aufgewandte Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei Reparatur in einer Fachwerkstatt entstanden wäre. Besondere Anstrengungen des Geschädigten kommen dem Schädiger nicht zugute (BGH NJW 1992, 1618 ff. = zfs 1992, 156 = DAR 1992, 259 ff.).

 

Rz. 341

Voraussetzung ist daher stets der Nachweis fachgerechter Reparatur (OLG Hamm DAR 2002, 215), d.h. nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens ausgeführt, also keine Billig- oder Sparreparatur (OLG Karlsruhe zfs 1997, 53; LG Kleve zfs 1997, 94 m. Anm. Diehl).

 

Rz. 342

Eine fachgerechte Reparatur kann auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte eine weniger aufwendige Reparatur vornimmt – etwa Gebrauchtteile statt Neuteile verwendet (OLG Düsseldorf DAR 2001, 499; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Oldenburg DAR 2002, 223; AG Hagen DAR 2000, 411) –, aber im Wesentlichen durch die Eigenreparatur bis auf unwesentliche Ausnahmen eine Wiederherstellung des Fahrzeuges herbeiführt und hierdurch sein Integritätsinteresse dokumentiert (so auch LG Kassel zfs 1996, 13 ff.). Entscheidend ist also der Erfolg, nicht der Weg (OLG Oldenburg NZV 2000, 469).

 

Rz. 343

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, bei dem die geschätzten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen (vgl. oben Rdn 65 ff., BGH zfs 2003, 403 ff.) In einem solchen Fall sind dem Geschädigten bei nachgewiesener Durchführung der Reparatur oder Weiterbenutzung des Fahrzeuges die geschätzten Reparaturkosten unabhängig von der Qualität der Reparaturausführung in jedem Falle fiktiv zu ersetzen. Dann ist das Integritätsinteresse also ungeachtet einer dem Sachverständigengutachten entsprechenden Reparaturausführung gegeben.

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