Rz. 447
Unbelassen bleibt dem Geschädigten auch die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch abzutreten. Dies kann etwa durch eine Sicherungszession an die Reparaturwerkstatt oder durch Veräußerung des unreparierten Unfallwagens unter Abtretung des Ersatzanspruchs an einen Käufer erfolgen. Die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer durch denjenigen, an den der Anspruch abgetreten wird, richtet sich grundsätzlich danach, ob und in welchem Umfang dieser umsatzsteuerpflichtige Maßnahmen zur Wiederherstellung ergreift.
Rz. 448
Im Falle der Sicherungsabtretung hat der Inhaber der Werkstatt gegen den Geschädigten einen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturkosten nebst Mehrwertsteuer. Bei durchgeführter Reparatur schließt der Ersatzanspruch die Mehrwertsteuer mit ein. Weil der Geschädigte gegen den Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz des Bruttobetrages hat, kann auch der Inhaber der Werkstatt als Zessionar den Bruttobetrag vom Haftpflichtversicherer fordern, auch wenn er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Rz. 449
Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, ist zusätzlich Folgendes zu beachten: In diesem Falle darf nur der Geschädigte persönlich die Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung zu Lasten des Schädigers durchführen; nur sein Integritätsinteresse wird geschützt. Der Geschädigte kann dieses nicht dadurch unterlaufen, dass er das Unfallfahrzeug unter Abtretung der Ersatzansprüche an einen Dritten veräußert, der dann das Fahrzeug repariert und die Rechnung vorlegt. Der Dritte kann jetzt Ersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen (AG Siegburg MDR 2000, 332 mit zutr. Anmerkung Freyberger) und auch in diesem Fall nur Ersatz des Nettobetrages, weil in der Hand des Geschädigten nur ein Anspruch auf Ersatz des Nettobetrages bestand.
Rz. 450
Im Falle der Veräußerung des Unfallwagens kann der Geschädigte, weil bei ihm keine Mehrwertsteuer anfällt, auch keine Mehrwertsteuer vom Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Tritt der Geschädigte den Ersatzanspruch an den – ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Erwerber ab und lässt dieser das Fahrzeug reparieren, hat er Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach der amtlichen Begründung (S. 57) soll der Zessionar jetzt einen Anspruch auf Mehrwertsteuer haben. Dies ist zweifelhaft. Der Zessionar kann den Ersatzanspruch immer nur in dem Umfang erwerben, in dem er in der Hand des unmittelbar Geschädigten besteht. Durch die Abtretung kann sich der Anspruch nicht erhöhen.