Rz. 378

Probleme gibt es stets, wenn ein Ersatzfahrzeug nicht innerhalb vertretbarer Zeit zu beschaffen ist. Dann bieten sich folgende Lösungswege an:

Mit Zustimmung und auf Kosten des Versicherers wird das verunfallte Fahrzeug repariert und der Geschädigte fährt es bis zur Lieferung des Neufahrzeuges weiter (Abzug für Gebrauchsvorteile: 1–1,5 % des Listenpreises pro 1.000 km, OLG Schleswig VersR 1985, 373; KG DAR 1980, 245; OLG Karlsruhe VersR 1973, 471; OLG Nürnberg DAR 1980, 345).
Der Geschädigte schafft sich zur Überbrückung ein Interimsfahrzeug an. Den Wertverlust, soweit er die vom Geschädigten zu tragenden Gebrauchsvorteile übersteigt, sowie Zulassungs- und Abmeldekosten trägt der Schädiger bzw. sein Versicherer.
Der Schädiger bzw. sein Versicherer zahlen für die gesamte Zeitdauer bis zur Neulieferung Nutzungsausfall (OLG Koblenz r+s 2014, 46: 66 Tage zugesprochen).
 

Rz. 379

 

Tipp

Wegen dieser Schwierigkeiten beim Neuwagenersatzanspruch empfiehlt es sich – besonders in Zweifelsfällen –, mit dem Mandanten und dem gegnerischen Versicherer besser eine kaufmännische Lösung zu vereinbaren: Erhöhung der von dem Sachverständigen errechneten Wertminderung (üblich ist Verdoppelung bis Verdreifachung) gegen Verzicht auf den Neuwagenersatzanspruch.

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