aa) UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
Rz. 134
Tipp
Siehe auch Anlage 7: "Rechtsprechung zu UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten, alphabetisch nach Gerichten und Gerichtsorten geordnet" (vgl. § 14 Rdn 8 ff.).
Rz. 135
In Verkennung der Rechtsprechung zum fiktiven Schaden berufen sich die Versicherer immer wieder darauf, dass bei nicht durchgeführter Reparatur jedenfalls die im Sachverständigengutachten enthaltenen Aufschläge für Abweichungen von einer "Unverbindlichen Preis-Empfehlung", die so genannten UPE-Aufschläge, und die "Verbringungskosten zum Lackierer" abzuziehen seien. Leider wird die Rechtssituation aber auch hin und wieder von Amts- und auch Landgerichten verkannt (AG Gießen zfs 1998, 51; AG Mannheim zfs 1998, 53), die dann aber umso häufiger von Versicherern zitiert werden.
Rz. 136
Tatsache ist jedoch, dass der Geschädigte gemäß der Rechtsprechung des BGH zum normativen ("fiktiven") Schaden (BGH NJW 1989, 3009) aufgrund § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt vorgenommen lassen hätte.
(1) UPE-Aufschläge
Rz. 137
Die UPE-Aufschläge sind demnach eindeutig im Rahmen der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten (OLG Hamm MittBl 1998, 58; OLG Düsseldorf VersR 2002, 208 = NZV 2002, 87; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; OLG München v. 28.2.2014 – 10 U 3878/13 – r+s 2014, 471; AG Saarlouis zfs 1997, 95; LG Aachen DAR 2002, 72; KG v. 10.9.2007 – 22 U 224/06 – juris; LG Saarbrücken DAR 2013, 520). Sie gehören zu den "zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten" im Sinne der Rechtsprechung des BGH zum normativen ("fiktiven") Schaden.
Rz. 138
Den Schaden hat der Geschädigte nämlich bereits durch die Beschädigung der Sache erlitten und nicht erst durch die tatsächliche Durchführung der Instandsetzung. Der als Ersatzleistung geschuldete Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bemisst sich demzufolge nach dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, worunter allein der Aufwand verstanden werden kann, der bei der Reparatur in einer Marken-Fachwerkstatt entsteht. Wenn die Marken-Fachwerkstätten des Wohnortes des Geschädigten oder dessen Stamm-Werkstatt derartige Preisaufschläge zu berechnen pflegen, stellen diese zweifelsfrei auch den entsprechenden, vom Schädiger zu ersetzenden Herstellungsaufwand dar.
Rz. 139
Maßgeblich ist also für die Schadensberechnung allein, ob derartige Zuschläge bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt des Wohnortes des Geschädigten angefallen wären, sie also regional üblich sind (BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 – VersR 2019, 120; OLG Frankfurt a.M. NZV 2017, 27; AG Staufen zfs 1995, 373; AG Berlin Mitte zfs 1996, 179; AG Solingen DAR 1997, 249 u. 1998, 22; AG Nördlingen zfs 1999, 104; AG Gronau DAR 1998, 478; AG Darmstadt zfs 1999, 152; AG Oranienburg zfs 1999, 152; AG Dortmund zfs 1999, 152; AG Krefeld DAR 1999, 321). Dies lässt sich durch den Sachverständigen unschwer feststellen.
Rz. 140
Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
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AG Königswinter zfs 1995, 55 f.: "Bei fiktiver Abrechnung sind die Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt maßgeblich"; |
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AG Staufen zfs 1995, 373: "Repariert der Geschädigte selbst, kann er auch den Ersatzteilaufschlag von 10 % verlangen"; |
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AG Überlingen DAR 1995, 296: "Ein vom Sachverständigen ausgewiesener Ersatzteilaufschlag von hier 15 % ist bei Eigenreparatur ebenfalls zu ersetzen"; |
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LG Aachen DAR 2002, 72: "Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S. 2 BGB [a.F.] umfasst auch den UPE-Aufschlag"; |
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AG Frankfurt am Main DAR 2008, 92: "Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten sind zu ersetzen, wenn dies den örtlichen Gepflogenheiten bei Reparatur in Fachwerkstätten entspricht". |
Rz. 141
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH (BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 – VersR 2019, 120) sind UPE-Aufschläge allerdings dann nicht zu erstatten, wenn sie im Falle einer zumutbaren Verweisung bei einer Reparatur in der Verweisungswerkstatt nicht berechnet werden.
(2) Verbringungskosten
Rz. 142
Das gilt ebenso für die im Gutachten enthaltenen und als solche gesondert ausgewiesenen Verbringungskosten zum Lackierer. Auch wenn keine Reparatur durchgeführt worden ist, sind diese – entgegen anders lautender Behauptungen der Versicherer – nicht abzuziehen (OLG Hamm MittBl 1998, 58; OLG Düsseldorf VersR 2002, 208 = NZV 2002, 87; OLG München v. 28.2.2014 – 10 U 3878/13 – r+s 2014, 471; LG Kassel zfs 2001, 359; LG Saarbrücken DAR 2013, 520; AG Überlingen DAR 1995, 296; AG Bochum NZV 1999, 518; LG Oldenburg – 1 S 651/98).
Rz. 143
Dieses ist – jedenfalls seit der Entscheidung des BGH vom 20.6.1989 in NJW 1989, 3009 – nicht mehr ernstlich zu bestreiten. Deshalb sieht das seitdem – mittlerweile fast ausnahmslos – auch die übrige Rechtsprechung so. In Übertragung der Grundsätze der aktuellen Entscheidung des BGH zu den UPE-Aufschlägen (BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 – VersR 2019, 120) dürfte Folgendes gelten: Verbringungskosten sind dann auch fiktiv zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur in ei...