Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 10 O 332/99) |
Tatbestand
Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig einstandspflichtig sind, verlangt der Kläger einen restlichen Ersatzbetrag für die Beschädigung seines Personenkraftwagens der Marke Daimler Benz, Typ 180 C, E, Baujahr.
Gegenstand des Streits ist allein die Frage, ob der Fahrzeug schaden anhand der gutachterlich geschätzten Reparaturkosten oder - wie die Beklagten meinen - auf der Grundlage der Ersatzbeschaffungskosten unter Berücksichtigung des Restwertes zu bemessen ist.
Nach dem Unfall vom 17. Februar 1999 schaltete der Kläger das Sachverständigenbüro J & P G ein, damit dieses den Fahrzeugschaden (Streifschaden rechte Seite) schätze. Aus dem Gutachten vom 19. Februar 1999 ergaben sich folgende Schätzwerte:
Reparaturkosten einschließlich MWSt 25.522,66 DM
Wertminderung 1.500,00 DM
Wiederbeschaffungswert einschließlich MWSt und Nebenkostenpauschale 27.950,00 DM
Restwert 11.300,00 DM
Unter Hinweis darauf, daß sich im Falle einer Reparatur weitere unfallbedingte Schäden herausstellen könnten, die zu einer erheblichen Kostenerhöhung führten, empfahl der Sachverständige eine Abrechung auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens.
Dieser Empfehlung folgend verlangte der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 2. März 1999 als Ersatz für den Fahrzeugschaden die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 27.800. DM (ohne Nebenkosten in Höhe von 150,- DM) und dem Restwert von 11.300 DM. Mit Antwortschreiben vom 16. März 1999 stimmte der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer einer Veräußerung des Fahrzeugs zu dem im überreichten Gutachten ausgewiesenen Restwert ausdrücklich zu und rechnete den Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens mit 16.650 DM ab (27.950 DM abzüglich 11.300 DM).
Dieses Abrechnungsschreiben kreuzte sich mit einem weiteren Anwaltsschreiben des Klägers, mit welchem dieser - nach zwischenzeitlicher Eigenreparatur - unter Vorlage einer Reparaturbescheinigung des Sachverständigenbüros J & P G den Fahrzeugschaden nunmehr auf der Basis der geschätzten Reparaturkosten berechnete. Dabei brachte er auch die auf 1.500 DM geschätzte Wertminderung in Ansatz.
Die Zweitbeklagte ließ das Unfallfahrzeug daraufhin durch einen eigenen Sachverständigen besichtigen. Anschließend teilte sie dem Anwalt des Klägers mit, daß nach dem Ergebnis der Besichtigung eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht möglich sei. Es werde um Angabe der Reparaturwerkstatt gebeten, damit dort eine ordnungsgemäße Nachbesichtigung (mit Setzen des Fahrzeugs auf eine Hebebühne) stattfinden könne. Bereits mit Schreiben vom 16. März 1999 hatte der Anwalt des Klägers darauf hingewiesen, daß der Wagen nicht in einer Fremdwerkstatt, sondern in Eigenregie instandgesetzt worden sei.
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur nach Maßgabe des Schadensgutachtens lehnte die Zweitbeklagte eine Abrechnung "im Rahmen der 130 %-Regelung" weiterhin ab, was sie dem Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 mitteilte.
Im anschließenden Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger an seiner Abrechnungsweise festgehalten und dementsprechend - unter Einschluß einer Nutzungsentschädigung von 425 DM - beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.797,66 DM. nebst 4 % Zinsen seit dem 25. März 1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eine Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Reparaturkostenbasis weiterhin abgelehnt. Zur Begründung haben sie vorgebracht, der Kläger müsse von den beiden Möglichkeiten der Schadensbeseitigung die billigere wählen. Das sei hier eine Ersatzbeschaffung, nicht eine Reparatur. Anders wäre es, wenn der Kläger sein Fahrzeug im Rahmen des eingeholten Gutachtens fachgerecht hätte reparieren lassen. Davon könne jedoch entgegen der Darstellung des Klägers und trotz der von ihm überreichten Reparaturbescheinigung nicht ausgegangen werden. In Wirklichkeit liege ein Fall einer "Billigreparatur" vor.
Durch das angefochtene Urteil vom 25. November 1999 hat das Landgericht der Klage lediglich in Höhe von 425 DM (Nutzungsausfall) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Seiner Ansicht nach hat der beklagte Versicherer den Fahrzeugschaden korrekt nach den Ersatzbeschaffungskosten abgerechnet. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Abrechnung des Fahrzeugschadens bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes zulasse, könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Es fehle dafür an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an einer Reparatur, durch welche das Fahrzeug des Klägers in einen Zustand versetzt worden sei, der dem Zustand vor dem Unfall qualitativ und quantitativ gleichwertig sei. Ein wesentliches Reparaturdefizit ergebe sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. Das habe zur Folge, daß der Restwert, nicht anders als im Fall einer fiktiven Reparatur, in den erforderlichen Vergleich der Kosten ...