Rz. 164
Hinsichtlich der in der Kalkulation der erforderlichen Reparaturkosten in den Lohnkosten zwangsläufig enthaltenen allgemeinen Kostenfaktoren, wie Sozialabgaben oder Lohnnebenkosten, hat der BGH (BGH v. 19.2.2013 – VI ZR 69/12 – zfs 2013, 502) glücklicherweise klargestellt, dass diese im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ebenfalls zu erstatten sind. Bewusst hat der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung vom Schadensersatzanspruch ausgenommen. Damit hat er einen – auch nach Ansicht des BGH – systemwidrigen (vgl. dazu unten Rdn 384 ff.) Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (BGH a.a.O.).
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