Rz. 51
Ein Kostenvoranschlag reicht allenfalls bis zur Bagatellschadensgrenze als Schadensnachweis aus. Kostenvoranschläge werden ohnehin fast immer von den Versicherern durch hauseigene Sachverständige überprüft und alsdann abgelehnt, sind also meistens wertlos (vgl. oben Rdn 30). Grundsätzlich ist aber auch ein Kostenvoranschlag wie ein Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen zu bewerten, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen (AG München zfs 1999, 329).
Rz. 52
Außerdem werden die von den Werkstätten dafür geforderten Kostenvoranschlagskosten seitens der Versicherer oft nicht ersetzt, häufig mit dem Argument, dass diese Kosten im Falle der Reparaturerteilung angerechnet werden (anders jedoch: AG Recklinghausen zfs 1986, 104; AG Augsburg zfs 1987, 106; AG Siegburg zfs 1987, 327; AG Oberhausen zfs 1988, 279; AG München zfs 1999, 328).
Rz. 53
Jedoch sind diese Kosten als zum Zwecke der Schadensermittlung notwendig zu übernehmen. Auch der Gesichtspunkt einer eventuellen Anrechnung im Falle der Reparatur hindert die Erstattungspflicht solange nicht, bis der Auftrag zur Erteilung der Reparatur – und damit die Anrechnung – feststeht. Anderenfalls würde dem Geschädigten unzulässigerweise sein Recht zur fiktiven Abrechnung – als Ausfluss der ihm gesetzlich zustehenden Dispositionsfreiheit – beschnitten. Dass der Geschädigte sich mit einer gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens preiswerteren Methode der Ermittlung des erforderlichen Aufwandes zur Schadensbehebung zufrieden gegeben hat, darf nicht zu seinen Lasten ausschlagen, insbesondere dann nicht, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kostenvoranschlag sogar als akzeptable Grundlage seiner Regulierungsberechnung angesehen hat (AG Dorsten zfs 1999, 424; AG Dortmund zfs 2000, 63).
Rz. 54
Tipp
Aus Beweissicherungsgründen und um einem Sachverständigen in einem eventuellen Prozess die notwendigen Anknüpfungstatsachen für seine Schätzung an die Hand zu geben, sollte der Schaden aber in jedem Falle bestmöglich fotografisch festgehalten werden.
Rz. 55
Steht auch die Frage einer merkantilen Wertminderung an, reicht ein Kostenvoranschlag ohnehin nicht aus. Es ist dann in jedem Falle die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu empfehlen, da die bekannten Berechnungsmethoden zu umständlich und bei Kleinschäden oft angreifbar sind.
Rz. 56
Nur ein Sachverständiger kann ermessen, ob trotz eines vorliegenden Kleinschadens eine merkantile Wertminderung z.B. wegen des guten Erhaltungszustandes des Fahrzeuges zuerkannt werden kann.
Rz. 57
Tipp
Es sollten möglichst keine Kostenvoranschläge zum Schadensnachweis verwendet werden (Ausnahme: bei eindeutigen Bagatellschäden), da sie in der Regel keine hinreichende Bestandskraft haben. Zumindest sollte aber dann zusätzlich auch eine Fotodokumentation erstellt werden.