Verkehrsunfall in der Schweiz

In der Schweiz sind bereits unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis besondere Verhaltensanforderungen hinsichtlich der Benachrichtigung von Polizei und Rettungsdiensten zu beachten.

Verpflichtung zur Verständigung der Polizeibehörde

Bei Unfällen mit Personenschäden besteht in der Schweiz die Verpflichtung, die Polizei bzw. den Rettungsdienst zu verständigen. Auch bei größeren Blechschäden besteht eine Pflicht, die Polizei einzuschalten. Bei kleineren Blechschäden ist die Polizei nicht zur Unfallaufnahme verpflichtet. Die Abgrenzung zwischen kleineren und größeren Blechschäden ist nicht immer einfach und unter Berücksichtigung des gesamten Unfallgeschehens vorzunehmen.

Schadensmeldung an Versicherung oder den Regulierungsbeauftragten

Die versicherungsrechtliche Schadensanmeldung erfolgt direkt bei der gegnerischen Versicherung oder gegenüber dem Regulierungsbeauftragten. Eine Erstbearbeitung durch die Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach der Schadensmeldung erfolgen.

Sachverständigengutachten bei Schäden über 700 EUR

Für den Ersatz von Reparaturkosten ist bei Schäden ab ca. 700 EUR ein Sachverständigengutachten erforderlich, darunter genügt ein Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung. Auch hier ist es sinnvoll, der Versicherung vor der Reparatur bzw. Gutachtenerstellung eine Besichtigung des Fahrzeuges anzubieten.

Kein Ersatz des Nutzungsausfallschadens

Der Nutzungsausfallschaden wird in der Schweiz nicht ersetzt, Mietwagenkosten nur, wenn der Geschädigte beruflich oder aus sonstigen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist.

Ersatz für Wertminderung nur unter engen Voraussetzungen

Eine Wertminderung wird nur bei Fahrzeugen anerkannt, die in größerem Umfange beschädigt wurden und deren Zeitwert noch mindestens 60 % des Neuwertes beträgt.

Schmerzensgeld nur im Ausnahmefall

Schmerzensgeld wird nur in Ausnahmefällen bei bedeutenden Verletzungen oder schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen gezahlt. Beim Tod des Unfallopfers können nahe Angehörige Schmerzensgeld für seelischen Schaden erhalten.

Übernahme unfallbedingter Zusatzkosten

Unfallbedingte Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden bei Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

Übernahme der Anwaltskosten nur bei ungeklärter Rechtslage

Anwaltskosten werden nur übernommen, wenn die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich ist, weil die Rechtslage unklar ist oder der Gegner die Schadensersatzansprüche bestritten hat.

Vorsicht: Kurze Verjährungsfrist

In der Schweiz verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von 2 Jahren.

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