Verpflichtung zur Verständigung der Polizeibehörde
Bei Unfällen mit Personenschäden besteht in der Schweiz die Verpflichtung, die Polizei bzw. den Rettungsdienst zu verständigen. Auch bei größeren Blechschäden besteht eine Pflicht, die Polizei einzuschalten. Bei kleineren Blechschäden ist die Polizei nicht zur Unfallaufnahme verpflichtet. Die Abgrenzung zwischen kleineren und größeren Blechschäden ist nicht immer einfach und unter Berücksichtigung des gesamten Unfallgeschehens vorzunehmen.
Schadensmeldung an Versicherung oder den Regulierungsbeauftragten
Die versicherungsrechtliche Schadensanmeldung erfolgt direkt bei der gegnerischen Versicherung oder gegenüber dem Regulierungsbeauftragten. Eine Erstbearbeitung durch die Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach der Schadensmeldung erfolgen.
Sachverständigengutachten bei Schäden über 700 EUR
Für den Ersatz von Reparaturkosten ist bei Schäden ab ca. 700 EUR ein Sachverständigengutachten erforderlich, darunter genügt ein Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung. Auch hier ist es sinnvoll, der Versicherung vor der Reparatur bzw. Gutachtenerstellung eine Besichtigung des Fahrzeuges anzubieten.
Kein Ersatz des Nutzungsausfallschadens
Der Nutzungsausfallschaden wird in der Schweiz nicht ersetzt, Mietwagenkosten nur, wenn der Geschädigte beruflich oder aus sonstigen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
Ersatz für Wertminderung nur unter engen Voraussetzungen
Eine Wertminderung wird nur bei Fahrzeugen anerkannt, die in größerem Umfange beschädigt wurden und deren Zeitwert noch mindestens 60 % des Neuwertes beträgt.
Schmerzensgeld nur im Ausnahmefall
Schmerzensgeld wird nur in Ausnahmefällen bei bedeutenden Verletzungen oder schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen gezahlt. Beim Tod des Unfallopfers können nahe Angehörige Schmerzensgeld für seelischen Schaden erhalten.
Übernahme unfallbedingter Zusatzkosten
Unfallbedingte Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden bei Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
Übernahme der Anwaltskosten nur bei ungeklärter Rechtslage
Anwaltskosten werden nur übernommen, wenn die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich ist, weil die Rechtslage unklar ist oder der Gegner die Schadensersatzansprüche bestritten hat.
Vorsicht: Kurze Verjährungsfrist
In der Schweiz verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von 2 Jahren.