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Neben der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf zulässig gestellte Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu antworten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Verpflichtung des Bewerbers, auch ungefragt auf Umstände hinzuweisen. Der Arbeitnehmer muss ohne eine entsprechende Frage des Arbeitgebers bei Einstellungsverhandlungen von sich aus allerdings nur auf solche Tatsachen hinweisen, deren Mitteilung der Arbeitgeber nach Treu und Glauben erwarten darf. Eine solche Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG v. 21.2.1991 – 2 AZR 449/90, DB 1991, 1934 = NZW 1991, 719). Die Offenbarungspflicht des Bewerbers ist also enger als das Fragerecht des Arbeitgebers. Folgende Einzelfälle sind zu erwähnen:

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