An das
Amtsgericht Musterstadt
Gerichtsstraße 123
12345 Musterstadt
Klage
des Herrn Otto Müller, Musterstraße 24, 12345 Musterstadt
Klägers,
– Prozessbevollmächtigte: RA Meier, Musterstraße 14, 12345 Musterstadt
gegen
die XYZ Haftpflichtversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Josef Schmitz, Musterstraße 33, 12345 Musterstadt
Beklagte
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50 EUR zu zahlen. |
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_________________________ (Verfahrensanträge) |
Begründung
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 2.1.2021 sowie die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr geltend.
_________________________ (Ausführungen zu den Schadensersatzansprüchen)
Als streitwertneutrale Nebenforderung wird daneben die Erstattung der für die außergerichtliche Tätigkeit des Unterzeichners entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht:
Am 1.2.2021 beauftragte der Kläger den Unterzeichner mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 2.2.2021 unter Darstellung des Sachverhalts und Spezifizierung der Ersatzansprüche zur Zahlung aufgefordert.
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Beweis: |
Schreiben vom 2.2.2021 |
Die Beklagte wandte zunächst ein, die Reparaturkosten seien der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Daher wurde mit Schreiben vom 12.2.2021 zu den Ausführungen des Privatsachverständigen ausführlich Stellung genommen.
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Beweis: |
Schreiben vom 12.2.2021 |
Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit wurde dem Kläger eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Gesamtbetrag: 540,50 EUR) in Rechnung gestellt, die dieser auch ausgeglichen hat, so dass er von der Beklagten nicht nur Freistellung von der Rechnungsforderung, sondern Zahlung verlangen kann.
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Beweis: |
Kontoauszug vom 23.2.2021 |
Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zum 29.2.2021 keine Zahlung erbracht.
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Beweis: |
Schreiben vom 23.2.2021 |
Nach § 15a Abs. 1 RVG entsteht die Geschäftsgebühr unabhängig von der für den Rechtsstreit anfallenden Verfahrensgebühr in voller Höhe. Da sie jedoch als außergerichtlich entstandene Gebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden kann (vgl. BGH BB 2005, 516; OLG Koblenz AGS 2005, 516; OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199; LG Berlin JurBüro 2005, 427; AG Stuttgart RVG-Berater 2005, 54; Enders, JurBüro 2004, 57; N. Schneider, AGS 2004, 277), wird sie als Nebenforderung mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
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(Rechtsanwalt)