Rz. 60

Gem. § 15 BEEG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Der Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahres des Kindes. Der nach dem BEEG bestehende Anspruch auf Elternzeit steht auch Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten zu. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 S. 6 BEEG), und zwar auch nicht im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Tätigkeit.

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