Rz. 62

Die Dauer der Elternzeit ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Anspruch besteht jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG ein Anteil der Elternzeit um bis zu 24 Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Jeder Elternteil kann dabei bei ab dem 1.7.2015 geborenen Kindern (vgl. § 27 BEEG) seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.

 

Rz. 63

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume der jeweiligen Elternzeit überschneiden.

 

Rz. 64

Die Elternzeit endet mit Ablauf der gesetzlichen Dauer, spätestens aber mit Ablauf des Tages, der der Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes vorausgeht (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG), soweit nicht Teile auf einen späteren Zeitraum übertragen wurden.

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