Rz. 41
Neben den dargestellten Beschäftigungsverboten, die gleichermaßen für teilzeitbeschäftigte wie für vollzeitbeschäftigte Frauen gelten, sieht das Gesetz vor, dass stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde frei zu geben ist. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten, oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden (§ 7 Abs. 1 MuSchG). Die gesetzlichen Mindestzeiten gelten ungeschmälert auch für Teilzeitbeschäftigte.
Rz. 42
Der grundsätzliche Anspruch auf Stillzeit besteht unabhängig davon, ob die Mutter vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist. Der Umfang der Freistellung jenseits der gesetzlichen Mindestzeiten bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei bei der zeitlichen und organisatorischen Gestaltung der Stillzeit die Frau auch auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen hat. Bedarfe oberhalb der gesetzlich definierten Größen sind durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Zu der Stillzeit gehört nicht nur die eigentliche Stillzeit, sondern auch die Zeit für Vorbereitungen, die Wegezeit zu einem Stillraum oder zur häuslichen Wohnung, sowie die Zeit, die die Mutter benötigt, um das Stillen in Ruhe und in gehöriger Weise durchzuführen. Bei der Beurteilung dessen, was als Stillzeit erforderlich ist, sind in erster Linie die Belange des Mutterschutzes zu berücksichtigen, denn das Mutterschutzgesetz soll nach seinem Sinn und Zweck die besonderen Belastungen der Mutter und ihre Stellung im Berufsleben im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind ausgleichen.
Rz. 43
Keinen Anspruch hat die Mutter darauf, das Kind zum Stillen mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Vielmehr hat die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung ohne Kind in den Betriebsräumen zu erbringen. Der Arbeitgeber ist nicht – auch nicht nach dem Mutterschutzgesetz – gehalten, die Verhältnisse am Arbeitsplatz so umzugestalten, dass dort der Aufenthalt eines Kindes oder auch nur das Stillen eines Kindes möglich ist.
Rz. 44
Für die Zeiten, in denen die Mutter stillt, darf dieser gem. § 7 Abs. 2 S. 1 MuSchG kein Verdienstausfall entstehen. Weiterhin darf die Stillzeit auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Ein Verdienstausfall für Stillzeiten setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung erbringt, von der sie für Stillzeiten gem. § 7 Abs. 1 MuSchG in dem erforderlichen Umfang freigestellt ist. Die Inanspruchnahme der Stillzeit muss also für den Ausfall der Arbeitsleistung kausal sein. Arbeitet die Mutter aus anderen Gründen nicht, kann sie auch für die Zeiten, in denen sie stillt, keinen Arbeitslohn verlangen.