Rz. 79
Mit dem Eintritt in die Elternzeit ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Es entfällt somit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Jahressonderzahlungen mit Entgeltcharakter können um die Zeiträume gekürzt werden, die die Arbeitnehmerin sich in Elternzeit befand und deshalb nicht gearbeitet hat. Jedoch darf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer einen geringeren Zuwendungsanspruch erwirbt, als ihm im Falle einer Elternzeit ohne Arbeitsleistung zustehen würde. Hat daher ein Arbeitnehmer fünf Monate Elternzeit genommen und während dieser fünf Monate nur Teilzeit gearbeitet, so darf die Jahressonderzuwendung nicht etwa nach dem Gehalt bemessen werden, das der Arbeitnehmer in dem maßgeblichen Bezugsmonat aus seiner Teilzeittätigkeit bezog. Vielmehr ist zu errechnen, welche Zuwendung dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während der Elternzeit gar nicht gearbeitet hätte. Liegt dieser Betrag höher als derjenige, der als Jahressonderleistung auf die Teilzeitbeschäftigung zu zahlen ist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Betrag.
Rz. 80
Eine Erkrankung während der Inanspruchnahme der Elternzeit hat grundsätzlich keine Konsequenzen, da die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Leistet der Arbeitnehmer indes Elternteilzeit und erkrankt arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall nach dem EFZG.
Rz. 81
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ruht für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht. Gem. § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den während der Elternzeit entstehenden Erholungsurlaub aber für jeden vollen Monat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Eine Kürzungsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitnehmer leistet. Kann der Arbeitnehmer einen bereits entstandenen Urlaubsanspruch vor dem Beginn der Elternzeit nicht mehr nehmen, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub entgegen den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gem. § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach der Elternzeit zu übertragen. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht mehr fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Rz. 82
Die Kürzungserklärung kann der Arbeitgeber vor oder während der Elternzeit abgeben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Erklärung indes nicht mehr abgegeben werden: Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Rz. 83
Im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung laufen während der Elternzeit die Fristen, die an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen, weiter. Jedoch kann eine Versorgungszusage zulässigerweise ausschließen, dass Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses versorgungssteigernde Wirkung haben. Hiervon sind dann auch Zeiten der Elternzeit betroffen.
Rz. 84
Wenn die Betriebsparteien bei der Höhe der Sozialplanabfindung auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellen, dürfen sie die Zeiten von Elternzeit nicht unberücksichtigt lassen. Die Herausnahme dieser Zeiten widerspräche den in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen, die nach § 75 Abs. 1 BetrVG auch von den Betriebsparteien zu beachten sind.
Rz. 85
Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, bleiben nach § 7 BetrVG weiter wahlberechtigt und sind auch weiterhin wählbar. Insbesondere kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine Verhinderung nach § 25 Abs. 1 BetrVG vorliegt.