Rz. 319

Nach der Erteilung des Erbscheins ist eine Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung nicht mehr statthaft. Es kann nur die Einziehung des Erbscheins beantragt werden.[201] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[202] Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist". Im FamFG-Verfahren ist dies hier die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.

[202] OLG Frankfurt ZEV 1997, 454.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?