Rz. 135

Wird nach Ablauf der in der Ablieferungsanordnung gesetzten Frist das Testament gleichwohl nicht abgeliefert, kann das Amtsgericht die Ablieferung erzwingen, §§ 358, 86 FamFG.

Dazu kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden, § 35 Abs. 1 und 3 FamFG. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigen, § 35 Abs. 3 FamFG. Es kann auch Zwangshaft angeordnet werden, § 35 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG.

Das Nachlassgericht kann aber auch die Herausgabevollstreckung betreiben, § 35 Abs. 4 FamFG. Es wird dann der Gerichtsvollzieher beauftragt, das Testament dem Besitzer wegzunehmen.[77]

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht den Besitzer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der letztwilligen Verfügung anhält, § 35 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 883 Abs. 2 ZPO. Der mutmaßliche Besitzer muss dann versichern, "dass er das Testament nicht besitze und nicht wisse, wo es sich befinde", § 883 Abs. 2 ZPO. Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 883 Abs. 23, 478–480, 483 ZPO. Es handelt sich bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 35 Abs. 4 FamFG um ein eigenständiges Verfahren, das neben der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG zu sehen ist. Obwohl es sich um ein Amtsverfahren handelt, können die Beteiligten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anregen.

 

Rz. 136

Das Nachlassgericht ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig, § 358 FamFG.[78] Funktionell obliegt sie dem Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Dieser lädt den mutmaßlichen Besitzer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, § 35 Abs. 4 FamFG, § 802f Abs. 1 ZPO. Erscheint dieser daraufhin nicht zum Termin oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos, so kann von Amts wegen Haft angeordnet werden. Hierfür ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 RPflG.

Für den Vollzug des Haftbefehls beauftragt das Gericht den Gerichtsvollzieher, § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei besteht anders als im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Vorschusspflicht für die Haftkosten. Dies gilt auch, wenn ein Beteiligter die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt hat, da das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird.

[77] Keidel/Zimmermann, § 358 FamFG Rn 18.
[78] Keidel/Zimmermann, § 358 FamFG Rn 24.

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