Rz. 296

Es sind nur Endentscheidungen mit der sofortigen (befristeten) Beschwerde anfechtbar, § 58 Abs. 1 FamFG.

aa) Endentscheidungen

 

Rz. 297

Anfechtbare Verfügungen sind Endentscheidungen, wie z.B.

der Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG,
die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags,
die Kraftloserklärung eines Erbscheins oder
der Einziehungsbeschluss.
 

Rz. 298

Sie müssen allerdings bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamkeit der Entscheidung nach § 40 FamFG.[178] Der Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, solange der Erbschein nicht tatsächlich erteilt (ausgehändigt) worden ist. Die faktische Handlung der Erteilung als solche ist ebenso wenig anfechtbar, wie eine Beurkundung oder Eintragung in öffentlichen Registern.[179] Nach erfolgter Erteilung ist eine Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung zulässig. Entsprechendes gilt für den Einziehungsbeschluss, wenn er vollzogen wurde, d.h. der Erbschein zu den Nachlassakten zurückgegeben worden ist. Die sofortige (befristete) Beschwerde muss dann auf die Neuerteilung eines entsprechenden Erbscheins zielen. Auch die gerichtliche Entscheidung, einen Erbschein für kraftlos zu erklären, ist nach ihrer Vollziehung (öffentlichen Bekanntmachung) nicht mehr mit der sofortigen (befristeten) Beschwerde anfechtbar.[180]

[178] Vgl. BGHZ 12, 252.
[179] Vgl. Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 58 FamFG Rn 11.
[180] BayObLGZ 1958, 364.

bb) Zwischenentscheidungen

 

Rz. 299

Zwischenentscheidungen sind anfechtbar, soweit sie im FamFG ausdrücklich für anfechtbar erklärt werden. So ist z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Androhung von Zwangsmitteln mit der Beschwerde angreifbar, § 33 Abs. 3 S. 4 FamFG. Soweit Zwischenentscheidung im FamFG für anfechtbar erklärt werden, ist die sofortige Beschwerde analog §§ 567572 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.

cc) Muster: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e Abs. 2 FamFG

 

Rz. 300

Muster 7.64: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e Abs. 2 FamFG

 

Muster 7.64: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e Abs. 2 FamFG

An das

Amtsgericht

_________________________

Beschwerdeschrift

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, lege ich unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht für Herrn _________________________ – Beschwerdeführer – hiermit gegen den vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ am _________________________ unter Aktenzeichen _________________________ erlassenen Beschluss

Beschwerde

ein.

Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom _________________________, Aktenzeichen _________________________, wird aufgehoben.
2.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein folgenden Inhalts zu erteilen:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ verstorbene _________________________, von seinem Sohn _________________________ aufgrund Testaments allein beerbt wurde.

3. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

Begründung:

Der Erblasser, der nie verheiratet war und auch keine Abkömmlinge hinterlassen hat, hat insgesamt zwei privatschriftliche Testamente errichtet. Im handschriftlichen Testament vom 1.1.2011 hat er den Beschwerdegegner, den Sohn seiner Schwester, zum Alleinerben eingesetzt und im handschriftlichen Testament vom 1.1.2012 den Beschwerdeführer, den Sohn seines Bruders, ebenfalls zum Alleinerben berufen.

Im Erbscheinsverfahren hat der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins über sein Alleinerbrecht beantragt, während der Beschwerdegegner seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt hat, der auf ihn als Alleinerben lauten sollte.

Das Testament vom 1.1.2012 enthält zwar keinen ausdrücklichen Widerruf des Testaments vom 1.1.2011, doch schließen sich die beiden einander widersprechenden Alleinerbeinsetzungen gegenseitig aus, so dass das frühere Testament gem. § 2258 BGB widerrufen ist und die Alleinerbfolge zugunsten des Beschwerdeführers im späteren Testament Platz greift.

Der Beschwerdegegner macht geltend, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments vom 1.1.2012 testierunfähig gewesen, das Testament sei deshalb gem. § 2229 Abs. 4 BGB nichtig. Daher sei das Testament vom 1.1.2011 nicht wirksam widerrufen und er Alleinerbe geworden.

Dieser Ansicht ist das Nachlassgericht gefolgt und hat in dem angegriffenen Beschluss die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Demnach werde es einen Erbschein erteilen, der den Beschwerdegegner als Alleinerben des Erblassers ausweisen werde. Die Zustellung an den Beschwerdeführer ist am 15.2.2022 erfolgt.

Die Ansicht des Nachlassgerichts ist nicht zutreffend. Auch hat es elementare Verfahre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?