Rz. 299

Zwischenentscheidungen sind anfechtbar, soweit sie im FamFG ausdrücklich für anfechtbar erklärt werden. So ist z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Androhung von Zwangsmitteln mit der Beschwerde angreifbar, § 33 Abs. 3 S. 4 FamFG. Soweit Zwischenentscheidung im FamFG für anfechtbar erklärt werden, ist die sofortige Beschwerde analog §§ 567572 ZPO der statthafte Rechtsbehelf.

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