Rz. 175
Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums angefochten werden. Aber auch ein Motivirrtum oder eine widerrechtliche Drohung können die Anfechtung rechtfertigen, § 2078 Abs. 2 BGB.
1. Erklärungsirrtum
Rz. 176
Ein Erklärungsirrtum i.S.d. § 2078 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das äußere Erklärungsverhalten nicht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht, z.B. bei
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Verschreiben, |
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Versprechen oder |
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beim notariellen Testament ein Irrtum über den Wortlaut der vom Notar verlesenen Niederschrift oder der dem Notar übergebenen Schrift. |
2. Muster: Anfechtung eines Testaments wegen Erklärungsirrtums
Rz. 177
Muster 7.33: Anfechtung eines Testaments wegen Erklärungsirrtums
Muster 7.33: Anfechtung eines Testaments wegen Erklärungsirrtums
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom _________________________
Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ erkläre ich die Anfechtung der letztwilligen Verfügung der Erblassers vom _________________________. Der Erblasser hat sich bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung verschrieben: _________________________ (weiter ausführen).
Beweis: _________________________
Insoweit liegt ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum nach § 2078 Abs. 1 BGB vor.
(Rechtsanwalt)
3. Muster: Anfechtung eines Testaments wegen Inhaltsirrtums
Rz. 178
Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn sich der Erblasser über die Bedeutung der verwendeten Wörter oder die Rechtsnatur seiner Erklärung irrt.
Rz. 179
Muster 7.34: Anfechtung eines Testaments wegen Inhaltsirrtums
Muster 7.34: Anfechtung eines Testaments wegen Inhaltsirrtums
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ erkläre ich die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________. Der Erblasser hat sich über die Bindungswirkung des Erbvertrages geirrt. Er hat die Klausel, welche den vertragsmäßig bindenden Charakter der Verfügungen festlegt sowie die entsprechenden Belehrungen des Notars nicht verstanden. Im Testament vom _________________________ ist er nämlich von der Vorstellung ausgegangen, über seinen Nachlass frei verfügen zu können _________________________ (weiter ausführen).
(Rechtsanwalt)
4. Motivirrtum
a) Anfechtung wegen Motivirrtums
Rz. 180
Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu seiner Verfügung bestimmt worden ist. Dabei ist im Gegensatz zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB jeder Irrtum im Beweggrund beachtlich.
Die Anfechtung einer vertraglich bindenden Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann auch darauf gestützt werden, dass die unbewusste Erwartung des Erblassers enttäuscht worden ist, zwischen ihm und dem so Bedachten werde es bis zum Lebensende des Erblassers nicht zu einer Zerstörung des persönlichen Vertrauensverhältnisses kommen, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt. Die Feststellung einer solchen Erwartung und ihrer Ursächlichkeit für die Erbeinsetzung setzt jedoch voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die in diese Richtung deuten.
b) Muster: Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums
Rz. 181
Muster 7.35: Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums
Muster 7.35: Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ erkläre ich die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________. Der Erblasser hatte bei Errichtung der letztwilligen Verfügung die Fehlvorstellung, sein erstehelicher Sohn _________________________ würde ein erfolgreicher Rechtsanwalt werden. Tatsächlich scheiterte, wie erst jetzt bekannt wurde, dieser bereits am kleinen BGB-Schein, den er auch nach 20 Semestern nicht ablegen konnte. Hätte der Erblasser dies gewusst, hätte er den _________________________, den er als Nachfolger in seiner Kanzlei sah, nicht zum Alleinerben eingesetzt.
Die falsche Annahme, dass jemand eine Ausbildung erfolgreich durchlaufen würde, stellt einen beachtlichen Motivirrtum dar (vgl. MüKo/Leipold, § 2078 BGB Rn 40).
(Rechtsanwalt)
c) Muster: Schriftsatz im Erbscheinsverfahren; Hinweis auf fehlenden Motivirrtum
Rz. 182
Muster 7.36: Schriftsatz im Erbscheinsverfahren; Hinweis auf fehlenden Motivirrtum
Muster 7.36: Schriftsatz im Erbscheinsverfahren; Hinweis auf fehlenden Motivirrtum
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Mit der am _________________________ beim Nachlassgericht eingegangenen Anfechtungserklärung hat die hierzu als Erbin der Tochter der Erblasserin berechtigte Beteiligte zu 1 (§ 2080 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 2081 Abs. 1, 2082 Abs. ...