1. Sachliche Zuständigkeit
Rz. 148
Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht.
2. Örtliche Zuständigkeit
Rz. 149
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte, §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG; demnach ist für die Ausschlagung auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Internationale Zuständigkeit
Rz. 150
Die Ausschlagung kann entweder beim nach Art. 4 ff. EuErbVO international zuständigen Nachlassgericht oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, erklärt werden, Art. 13 EuErbVO.
4. Funktionelle Zuständigkeit
Rz. 151
Zuständig für die Entgegennahme und die Beurkundung der Ausschlagung ist beim Amtsgericht der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. f RPflG.
5. Zuständigkeitsverstöße
Rz. 152
Nachdem die Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts nicht immer einfach ist, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn die Ausschlagung beim unzuständigen Nachlassgericht erklärt wird. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Ausschlagungserklärung dem zuständigen Gericht erst nach Fristablauf zugeht.
a) Amtshilfe
Rz. 153
Kein Fall der Unzuständigkeit liegt vor, wenn ein an sich unzuständiges Nachlassgericht vom zuständigen im Wege der Amtshilfe ersucht wird, die Erklärung entgegenzunehmen.
b) Unzuständigkeit
Rz. 154
Ansonsten ist zu differenzieren:
Nimmt ein örtlich unzuständiges Gericht die Erklärung entgegen, ohne den Erklärenden auf die Unzuständigkeit hinzuweisen, und geht die Erklärung beim zuständigen Gericht erst nach Fristablauf ein, so ist der Zeitpunkt der Abgabe beim örtlich unzuständigen Gericht maßgeblich.
Weist hingegen das Gericht auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, fehlt es an einem Vertrauensschutz auf Seiten des Ausschlagenden. Er muss dann versuchen, die Erklärung noch rechtzeitig beim zuständigen Gericht abzugeben.
Bezüglich der Wirksamkeit einer Ausschlagung gegenüber einem bundesdeutschen Gericht für Nachlass, der dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegt, schloss sich der BGH der nahezu einhelligen Auffassung an, dass im Fall einer innerdeutschen Nachlassspaltung eine Ausschlagung, die vor dem 3.10.1990 lediglich gegenüber einem bundesdeutschen Nachlassgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlass wirksam wurde.