1. Zuständigkeit
Rz. 127
Das Amtsgericht, das eine letztwillige Verfügung verwahrt, hat sie auch zu eröffnen, § 348 FamFG. Funktionell zuständig ist auch diesbezüglich der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Jedoch können die vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte durch Rechtsverordnung der Landesregierung ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden, § 36b Abs. 1 Nr. 1 RPflG.
Gehört zum Nachlass auch ein Grundstück, so soll das Grundbuchamt benachrichtigt werden, § 83 GBO.
Jede letztwillige Verfügung ist, falls sie äußerlich oder dem Inhalt nach sich als solche darstellt, zu eröffnen.
2. Ablieferungspflicht
Rz. 128
Soweit sich ein Testament nicht in amtlicher Verwahrung befindet, ist der Besitzer nach § 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
3. Muster: Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht
Rz. 129
Muster 7.20: Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht
Muster 7.20: Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht
An das
Amtsgericht
_________________________
Ablieferung eines Testaments gem. § 2259 BGB
Nachlasssache _________________________
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau _________________________ an.
Anbei übersende ich das Original der letztwilligen Verfügung des verstorbenen Ehegatten meiner Mandantin und komme damit der Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB nach. Über das Vorhandensein weiterer Testamente ist meiner Mandantin nichts bekannt. Ein Erbschein, der meine Mandantin als Alleinerbin aufgrund der hier übersandten letztwilligen Verfügung ausweist, wird in Kürze beantragt.
(Rechtsanwalt)
4. Muster: Antrag auf Eröffnung eines Testaments beim Nachlassgericht
Rz. 130
Muster 7.21: Antrag auf Eröffnung eines Testaments beim Nachlassgericht
Muster 7.21: Antrag auf Eröffnung eines Testaments beim Nachlassgericht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Am _________________________ ist der Erblasser _________________________ ausweislich beiliegender Sterbeurkunde an seinem letzten Wohnsitz in _________________________ verstorben. In der Anlage übersende ich das eigenhändige Testament des Erblassers vom _________________________.
Ich beantrage, dieses Testament zu eröffnen.
Gesetzliche Erben sind die Ehefrau des Erblassers, _________________________, geborene _________________________, wohnhaft _________________________, und die gemeinsamen Kinder _________________________ und _________________________, beide bei der Mutter wohnhaft.
Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf _________________________ EUR.
Um Terminmitteilung wird gebeten.
(Rechtsanwalt)
5. Verfahren
a) Terminsbestimmung
Rz. 131
Das Gericht kann einen Termin bestimmen oder auch ohne Termin ("stille Eröffnung") die Eröffnung vornehmen, § 348 FamFG.
b) Eröffnungstermin
Rz. 132
Die Eröffnung der letztwilligen Verfügung erfolgt in nicht öffentlicher Verhandlung, wobei sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, §§ 11, 12 FamFG.
c) Regelungen im FamFG
Rz. 133
§ 348 FamFG Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
§ 349 FamFG Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.
(2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.
§ 350 FamFG Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein a...