Rz. 33
Bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung das gesamte Vertragsobjekt; die Schenkung erfolgt jedoch unter der Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet sein soll, wenn er in den Genuss des Vertragsobjektes kommt. Durch die Auflage kann der Beschenkte dabei zu jedem zulässigen Tun oder Unterlassen im Interesse des Schenkers, des Beschenkten selbst oder eines Dritten verpflichtet werden. Im Unterschied zur gemischten Schenkung erbringt der Beschenkte aber keine Gegenleistung, sondern eine Leistung aus dem Wert des Zuwendungsobjektes. Daher ist das gesamte Zuwendungsobjekt geschenkt, nicht nur der nach Erfüllung der Auflage verbleibende Restwert. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Erfüllung der Auflage aus dem zugewandten Gegenstand selbst erfolgt. Werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Leibgedings- oder Altenteilsrechte, insbesondere auch eine Pflegeverpflichtung vereinbart, so nimmt die Rechtsprechung überwiegend eine Schenkung unter Auflage an.
Rz. 34
Ob der Wert der Auflage bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Abzug gebracht werden darf, ist nicht unumstritten. Ausgehend von der Rechtsnatur der Schenkung unter Auflage, wonach eben Gegenstand derselben das gesamte, nicht um den Auflagenwert gekürzte Zuwendungsobjekt ist, wird dies teilweise verneint. Die h.M. folgt nicht dieser dogmatisch-konstruktiven Begründung, sondern stellt darauf ab, dass der Auflagenwert zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den Wert der Zuwendung mindernde Last ist, die dementsprechend in Abzug gebracht werden muss. Dies ist schon deswegen geboten, weil die Abgrenzung zur gemischten Schenkung oftmals sehr schwierig und auch in der Rechtsprechung, etwa bei Pflegeverpflichtungen, schwankend ist. Zudem erspart sich der Erblasser in Höhe der vereinbarten und erbrachten Auflagenleistungen Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen, was bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils wiederum dem Pflichtteilsberechtigten zugute kommt. Da aber der ordentliche Pflichtteil ohne die vorgenommene Schenkung grundsätzlich mit der Summe aus ordentlichem Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch, berechnet aus der durchgeführten Schenkung, übereinstimmen muss, ist auch aus diesem Grund die Abzugsfähigkeit des Auflagenwertes zu bejahen. In Konsequenz und zu Recht lässt der BGH bei vorbehaltenen Nutzungsrechten deren Wert unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug zu (siehe Rdn 112 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Schenker sich den Nießbrauch oder das Wohnungsrecht vorbehält oder ob dies wie eine Gegenleistung des Beschenkten oder eine Auflage formuliert ist.
Rz. 35
Praxishinweis
Ob eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt, bestimmt der Parteiwille. Daher ist aus Gründen der Pflichtteilsvermeidung dringend angezeigt, eine gemischte Schenkung zu formulieren. Allerdings ist zu beachten, dass dies u.U. eine andere steuerliche Beurteilung der Leistungen des Erwerbers bedingen kann.